Richtlinie 2000/54/EG: Biologische Arbeitsstoffe
Fassung 03.06.2020
Fundstelle ABl. L 175 vom 04.06.2020 S. 11
Änderung Anhang III
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz In Anhang III ("Gemeinschaftliche Einstufung") wird bei den Viren ein Eintrag zum Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Related-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) eingefügt. Nichtproliferative diagnostische Laborarbeiten an SARS-CoV-2 sind in einer Einrichtung unter Anwendung von Verfahren durchzuführen, die mindestens der Sicherheitsstufe 2 entsprechen. Proliferative Arbeiten an SARS-CoV-2 sind in einem Hochsicherheitslabor der Sicherheitsstufe 3 mit Unterdruck zur Atmosphäre durchzuführen
 
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: REACH
Fassung 18.06.2020
Fundstelle ABl. L 203 vom 26.06.2020 S. 28
Änderung Anhang II
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts in Anhang II werden neu gefasst. Diese Anforderungen muss der Lieferant bei der Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts erfüllen, das für einen Stoff/ein Gemisch zur Verfügung gestellt wird.

Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben über Stoffe müssen mit den Angaben bei der Registrierung und im Stoffsicherheitsbericht übereinstimmen. Wurde ein Stoffsicherheitsbericht erstellt, sind die relevanten Expositionsszenarien dem Sicherheitsdatenblatt als Anhang beizufügen. In jedem einschlägigen Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts ist anzugeben, ob es für Nanoformen gilt und, falls ja, für welche verschiedenen Nanoformen; die relevanten Sicherheitsinformationen sind den jeweiligen Nanoformen zuzuordnen.

Wenn ein Stoff in Anhang VI der CLP-Verordnung harmonisiert eingestuft ist und er eine spezifische Konzentrationsgrenze, einen spezifischen M-Faktor (bei umweltgefährdenden Stoffen) oder einen Schätzwert für die akute Giftigkeit ("ATE") hat, ist dies azugeben.

Dies gilt grundsätzlich ab dem 01.01.2021, jedoch dürfen Sicherheitsdatenblätter, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, noch bis einschließlich 31.12.2022 zur Verfügung gestellt werden.
Fassung 07.04.2020
Fundstelle ABl. L 110 vom 08.04.2020 S. 1
Änderung Art. 41
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Die Prüfung der Registrierungsdossiers auf Erfüllung der Anforderungen der Verordnung wird angepasst. Der Prozentsatz, anhand dessen die Übereinstimmung eines Registrierungsdossiers mit der Gesamtzahl der bereits eingereichten Dossiers im jeweiligen Mengenbereich gemessen wird, muss mindestens 20 % entsprechen. Dabei können für die Registrierung unter bzw. ab 100 t/Jahr abweichende Prozentsätze festgelegt werden.

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