TRGS 420: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung
Fassung 11.9.2017
Fundstelle GMBl. Nr. 43 vom 17.10.2017, S. 783
Änderung Anlage
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

In der Anlage ("Verzeichnis der vom AGS als VSK anerkannten standardisierten Arbeitsverfahren") wird die Angabe zu den VSK bei der Anwendung von Niedertemperatur-Dampf-Formaldehyd-Verfahren zur Sterilisation im Gesundheitswesen neu gefasst. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Anlage zur TRGS 513 ("Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd") verwiesen.

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die bisherige LV 24 "Umgang mit Lösemitteln im Siebdruck" zurückgezogen worden ist.
 
TRGS 513: Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd
Fassung 11.9.2017
Fundstelle GMBl. Nr. 43 vom 17.10.2017 S. 784
Änderung Anlage 5
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die Anlage 5 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) bei der Anwendung von NTDF-Verfahren zur Sterilisation im Gesundheitswesen" wird überarbeitet und umfassend aktualisiert.

Dabei wird die Regelungsstruktur beibehalten. Der Anwendungsbereich wird erläutert, dann die durchzuführende Gefährdungsbeurteilung geregelt. Zunächst ist eine Bewertung vorzunehmen, auf deren Basis die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ermitteln sind. Im Anschluss sind die ermittelten verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien zu überprüfen.

Die Aktualisierungen betreffen diverse Detailregelungen, die an den Stand der Technik sowie an europarechtliche Vorgaben angepasst werden.
 
TRGS 529: Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas
Fassung 11.9.2017
Fundstelle GMBl. Nr. 41/42 vom 6.10.2017 S. 778
Änderung Nummer 4.2.1
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Im Abschnitt zu den grundsätzlichen Explosionsschutzmaßnahmen wird geregelt, dass explosionsgefährdete Bereiche in Zonen eingeteilt werden können und dass dazu die DGUV-R 113-001 "Explosionsschutzregeln" herangezogen werden kann. Das Ergebnis der möglichen Zoneneinteilung muss aus dem Explosionsschutzdokument hervorgehen und sollte in einem Ex-Zonen-Plan dargestellt werden.
 
TRGS 561: Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen
Fassung 4.10.2017
Fundstelle GMBl. Nr. 43 vom 17.10.2017 S. 786
Änderung Neuregelung
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Je höher die Konzentration eines krebserzeugenden Stoffes am Arbeitsplatz ist, desto höher ist das Erkrankungsrisiko und entsprechend dringlicher die Notwendigkeit zusätzlicher Risikominderungsmaßnahmen. In der Technischen Regel werden dem Arbeitgeber Hilfestellungen gegeben, wie er mindestens eine Absenkung in den Bereich unterhalb der Toleranzkonzentration erreichen kann. Anzustreben ist dabei die Unterschreitung der Akzeptanzkonzentration. Deshalb werden auch Hinweise gegeben, welche Maßnahmen im Bereich mittleren und geringen Risikos zu treffen sind. Die Technische Regel dient damit der Umsetzung des Minimierungsgebotes gemäß § 7 GefStoffV.

Es werden sowohl allgemeine als auch branchenspezifische Schutzmaßnahmen formuliert. Dabei werden im Einzelnen die folgenden Branchen und Bereiche berücksichtigt: Nichteisenmetall (NE)-Erzeugung und -verarbeitung; Hartmetallproduktion und -verwendung; Roheisen- und Stahlerzeugung; Galvanotechnische und chemische Oberflächenbehandlung; Herstellung, Verwendung und Weiterbearbeitung chromathaltiger Beschichtungsstoffe; Batterieherstellung; Recycling von Elektronikschrott, PVC-Profilen, Batterien und Solarmodulen; Herstellung und Verwendung von Katalysatoren und Pigmenten; Dentaltechnik; Glasherstellung.
 
TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte
Fassung 28.9.2017
Fundstelle GMBl. Nr. 50 vom 30.11.2017 S. 919
Änderung Diverse Nummern
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die Vorgaben zur Anwendung und zum Geltungsbereich der Arbeitsplatzgrenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische werden angepasst. Die Arbeitsplatzgrenzwerte sind anzuwenden auf Kohlenwasserstoffgemische mit C-Zahlen bis C14, die einen Siedebereich bis ca. 250 °C aufweisen, einen Benzolgehalt < 0,1 Gew.-% haben und keine kohlenwasserstofffremden Additive enthalten (als solche oder als Bestandteile in Gemischen). Die Arbeitsplatzgrenzwerte sind nicht anzuwenden auf Gemische mit einem Benzolgehalt > 0,1 Gew.-% sowie auf Gemische aus Terpenkohlenwasserstoffen, vegetabilen Lösemitteln (z.B. Rapsölprodukte) sowie auf andere komplexe kohlenwasserstoffhaltige Gemische, wie Kühlschmierstoffe, Kraftstoffe, Schmieröle oder Korrosionsschutzflüssigkeiten, da diese Gemische in der Regel olefinische Kohlenwasserstoffe, kohlenwasserstofffremde Additive (mit einem Additivgehalt von mehr als 1 Gew.-%) oder langkettige Kohlenwasserstoffe (C > 14) enthalten.

Die Bemerkungen zur Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte werden redaktionell angepasst. Die Liste gilt bis zum 31.10.2022 nicht für den untertägigen Bergbau.

In die Liste selbst werden Einträge zu Adipinsäure, 2-Aminobutan-1-ol, Benzylalkohol, Bernsteinsäure, Hydrogencyanid, Dieselmo...

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