Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen/Gemischen (CLP)
Fassung 29.06.2020
Fundstelle ABl. L 326 vom 08.10.2020 S. 1
Änderung Anhang I
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Die schwedische Sprachfassung von Anhang I wird berichtigt. Die deutsche Fassung ist hiervon nicht betroffen.
 
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: REACH
Fassung 27.08.2020
Fundstelle ABl. L 279 vom 27.08.2020 S. 23
Änderung Berichtigung
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die Begriffe "Phtalat" und "Naphta" werden durch "Phthalat" bzw. "Naphtha" ersetzt.

Mehrere Einträge zu Cadmium werden berichtigt.
Fassung 03.08.2020
Fundstelle ABl. L 252 vom 04.08.2020 S. 24
Änderung Anhang XVII
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz In Anhang XVII (" Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse") wird ein Eintrag zu Diisocyanaten angefügt. Ab dem 24.02.2022 dürfen Diisocyanate nicht mehr in Verkehr gebracht werden, ab dem 24.08.2023 gilt dann ein Verwendungsverbot. Die Verbote gelten nicht, wenn die Konzentration von Diisocyanaten einzeln und in Kombination weniger als 0,1 Gewichtsprozent beträgt oder der Verwender eine entsprechende Schulung abgeschlossen hat bzw. das Schulungserfordernis auf der Verpackung ersichtlich ist und ein Abnehmer entsprechende Kenntnis hat.

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