Hinsichtlich der inhalativen Exposition hat die Beurteilung der Gefährdungen durch Nanomaterialien gemäß TRGS 402 ("Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition") zu erfolgen. Dabei können, sofern vorliegend, folgende Werte herangezogen werden:

  1. Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900) oder Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen (TRGS 910),
  2. Beurteilungskriterien für GBS-Nanomaterialien (Gruppe 3)
  3. fachkundige Grenzwertvorschläge,
  4. DNEL-Werte (Derived No Effect Level), die der industrielle Hersteller im Rahmen der REACH-Registrierung abgeleitet und z. B. im Sicherheitsdatenblatt angegeben hat
  5. eigene (betriebliche), stoffspezifische Empfehlungs- oder Aktionswerte, die auf fundierter Grundlage festgelegt wurden,
  6. Empfehlungen des Benchmark-Level-Konzepts des Instituts für Arbeitsschutz der DGUV (IFA).[1]

Allgemeine Arbeitsplatzgrenzwerte wird es für Nanomaterialien nicht geben. Und auch verbindliche, stoffspezifische Arbeitsplatzgrenzwerte liegen nicht vor. Die TRGS 527 enthält allerdings für einzelne Materialgruppen konkretere Angaben:

Für die Herstellung und Weiterverarbeitung biobeständiger Nanomaterialien ohne stoffspezifische Toxizität (GBS-Nanomaterialien) wurde ein Beurteilungsmaßstab von 0,5 mg/m3 für die alveolengängige Fraktion (bei einer mittleren Agglomeratdichte von 1,5 g/cm3 und einem Massenanteil von 20 % nanoskaliger GBS) bekannt gegeben.[2]

In den nachfolgenden Schritten der Prozesse bei der Verwendung von Nanomaterialien kann der Arbeitsplatzgrenzwert für die alveolengängige Fraktion von 1,25 mg/m³ (bei einer Stoffdichte von 2,5 g/cm3) angewendet werden, wenn die Massenanteile der freigesetzten Stoffe in Nanoform im A-Staub mit wenigen Prozent gering sind.

Für biobeständige granuläre Nanomaterialien bei denen keine Angaben zur stoffspezifischen Toxizität vorliegen, soll bei einer Materialdichte von

  • > 6.000 kg/m³ eine Partikelanzahlkonzentration von 20.000 Partikel/cm³,
  • < 6.000 kg/m³ eine Partikelanzahlkonzentration von 40.000 Partikel/cm³

im Messbereich von 1 bis 100 nm nicht überschritten werden.

Für biobeständige granuläre Nanomaterialien der Gruppe 3 mit einer Agglomeratdichte von 1.500 kg/m³ soll eine Partikelanzahlkonzentration von 130.000 Partikeln/cm³ im Messbereich von 1–100 nm nicht überschritten werden.

Für "WHO-Fasern" (Gruppe 4 gemäß TRGS 527) ist eine Konzentration von 10.000 Fasern/m3 dafür ausschlaggebend, ob Grundpflichten und allgemeine Schutzmaßnahmen (§§ 7, 8 GefStoffV) oder, bei Überschreitung des Wertes, auch zusätzliche bzw. besondere Schutzmaßnahmen (§§ 9, 10 GefStoffV) getroffen werden müssen.

Als Beurteilungskriterien für die Brand- und Explosionsgefahr von staubenden Nanomaterialien sind insbesondere die sicherheitstechnischen Kennzahlen von Bedeutung:

  • untere Ex-Grenze [g/m3],
  • max. Ex-Überdruck [bar],
  • KSt-Wert [bar m/s],
  • Mindestzündenergie [mJ],
  • Zündtemperatur [°C],
  • Brennbarkeit BZ.
[1] Institut für Arbeitsschutz der DGUV: Nanopartikel am Arbeitsplatz, Maßstäbe zur Beurteilung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, http://www.dguv.de/ifa/Fachinfos/Nanopartikel-am-Arbeitsplatz/Beurteilung-von-Schutzma%C3 %9Fnahmen/index.jsp, abgerufen am 24.3.2020.
[2] Begründung zum Beurteilungsmaßstab NanoGBS, Fassung vom 3.5.2015, https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AGS/pdf/A-Staub.pdf, abgerufen am 24.3.2020,

Beschluss des AGS zu Beurteilungsmaßstäben, https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/pdf/Beurteilungsmassstaebe.pdf, abgerufen am 24.3.2020.

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