Zusammenfassung

 
Überblick

Mit dem Mutterschutzgesetz hat der Gesetzgeber den Anspruch der schwangeren Frau auf Schutz und Fürsorge aus dem Grundgesetz umgesetzt. Der Arbeitgeber hat dabei unterschiedliche Pflichten: Gesetzliche und ärztliche Beschäftigungsverbote sind zu beachten und Gefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen, was auch zu einer völligen Freistellung der Frau von der Tätigkeit führen kann. Das Kostenrisiko trägt zwar überwiegend der Arbeitgeber, es bestehen aber Erstattungsmöglichkeiten. Die schwangere Frau genießt Kündigungsschutz. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Schwangeren ist nur möglich, wenn zuvor die Genehmigung der Aufsichtsbehörde eingeholt wird. Die zuständigen Aufsichtsbehörden haben ein umfassendes Informationsrecht. Verstöße gegen das Mutterschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeiten geahndet, in besonders schweren Fällen auch als Straftat verfolgt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Erste Mutterschutzregelungen aus dem Jahr 1878 legten ein 3-wöchiges Beschäftigungsverbot nach der Niederkunft fest. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist 1952 in Kraft getreten. Spätere Verbesserungen mündeten schließlich in die EU-Mutterschutz-Richtlinie 92/85/EWG, die mit der Änderung des Mutterschutzgesetzes vom 20.6.2002 in nationales Recht umgesetzt wurde. Zuvor hatte schon die Mutterschutz-Verordnung (MuSchVO) vom 19.4.1997 Beschäftigungsverbote und -beschränkungen, aber auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung geregelt. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzes vom 23.5.2017, verkündet im Bundesgesetzblatt am 29.5.2017 (BGBl. I 2017, S. 1228), wurde den Veränderungen der gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung getragen und das Mutterschutzgesetz novelliert.

1 Zweck des Mutterschutzes

Der gesetzliche Mutterschutz soll

  • schwangere Frauen am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz und das werdende Kind sowie stillende Frauen und die Kinder, die von ihnen gestillt werden,
  • vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatz, vor finanziellen Einbußen am Arbeitsplatz und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Entbindung

schützen.

Es soll für alle Frauen im Anwendungsbereich des Gesetzes ein einheitliches Gesundheitsschutzniveau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit sichergestellt und Benachteiligungen entgegengewirkt werden.

2 Anwendungsbereich und zeitlicher Rahmen

Das Gesetz schützt Frauen

  • die in einem Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 7 Abs. 1 SGB IV stehen (bei Beamtinnen gelten besondere Regelungen im Beamtenrecht),
  • unabhängig davon, ob ein Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt – einer der Ziffern 1 bis 8 des § 1 Abs. 2 Satz 2 MuSchG zuzuordnen sind, insbesondere

    • Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen i. S. des § 26 Berufsbildungsgesetzes,
    • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
    • Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und ihnen Gleichgestellte (§ 1 Abs. 1, 2 Heimarbeitsgesetz), soweit sie am Stück mitarbeiten (§ 1 MuSchG). Für sie tritt an die Stelle der Beschäftigungsverbote (vgl. Abschn. 4.3) das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit. An die Stelle des Arbeitgebers tritt der Auftraggeber oder Zwischenmeister,
    • Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
    • Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.

2.1 Persönlicher Anwendungsbereich

2.1.1 Beschäftigungsverhältnis (§ 1 Abs. 2 Satz 1 MuSchG)

Geltungsvoraussetzung ist zum einen das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses. Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 7 Abs. 1 SGB IV meint die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind dabei eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Das Mutterschutzgesetz gilt deshalb z. B. für:

  • befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnisse,
  • Arbeitnehmerinnen in der Probezeit,
  • Aushilfen, z. B. im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ("450-EUR-Job").
 
Wichtig

Befristete Arbeitsverträge

Endet das Arbeitsverhältnis mit einer vereinbarten Befristung, endet auch der Mutterschutz. Unzulässig ist die Berufung auf den Fristablauf gegenüber der schwangeren Frau dann, wenn der Arbeitgeber alle befristeten Arbeitsverhältnisse in seinem Betrieb verlängert, mit Ausnahme das der schwangeren Frau.

2.1.2 Erweiterter Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 2 Satz 2 MuSchG)

Durch die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 MuSchG soll der gesundheitliche Mutterschutz grundsätzlich auf alle Frauen in Beschäftigung, betrieblicher Berufsausbildung, Schule und Studium während ihrer Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit erstreckt werden.

Durch die Einbeziehung von Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, soll der Rechtsprechung d...

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