Verstößt der Arbeitgeber gegen Handlungspflichten, wie sie in den vorstehenden Ausführungen dargestellt worden sind, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 30.000 EUR geahndet werden kann.

Handelt er vorsätzlich und gefährdet er dadurch die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes (insbesondere Beschäftigung einer Frau trotz Beschäftigungsverbot oder ohne erforderliche Schutzmaßnahmen, Verstoß gegen Vorschriften über die Ruhezeit, Verstöße gegen Vorschriften hinsichtlich der Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeit, Verstöße gegen Vorschriften über die Freistellung, Verstöße gegen Vorschriften über die Beschränkung von Heimarbeit, Nichtbeachtung einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde), liegt eine Straftat vor, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden kann.

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