Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie Gefahrstoffen, physikalischen Einwirkungen, oder einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, oder mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 i. S. von § 3 Abs. 1 der Biostoffverordnung in einem Maß in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.

Eine unverantwortbare Gefährdung in diesem Sinne liegt insbesondere vor bei

1. Gefahrstoffen:

  • Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten sind;
  • Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese vom menschlichen Körper aufgenommen werden.

2. Biostoffen:

Eine unverantwortbare Gefährdung kann auch dann bestehen, wenn der Kontakt mit Biostoffen i. S. von § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 MuSchG therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen.

Eine unverantwortbare Gefährdung gilt in Bezug auf Biostoffe insbesondere als ausgeschlossen, wenn die stillende Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt (§ 12 Abs. 2 MuschG).

3. Physikalischen Einwirkungen:

Als solche sind ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen zu berücksichtigen.

4. Belastender Arbeitsumgebung:

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