Der Arbeitgeber muss eine Frau für die Zeit freistellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (§ 7 Abs. 1 MuSchG).

Der Arbeitgeber muss eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freistellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden verlängert sich auf Verlangen der Frau die Dauer der Freistellung. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mind. 2 Std. unterbrochen wird (§ 7 Abs. 2 MuSchG).

Als erforderlich ist diejenige Zeit anzusehen, die nach objektiven Gesichtspunkten für das Stillen des Kindes notwendig ist. Eine zeitliche Grenze für die Stillzeit ist nicht festgesetzt. Es kommt einzig auf die Tatsache an, dass die Arbeitnehmerin stillt. Dies wird durch eine Stillbescheinigung belegt.

Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 MuSchG darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten und werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind (§ 23 Abs. 1 MuSchG).

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