Der Arbeitgeber darf die Informationen über eine schwangere oder stillende Frau i. S. des § 27 Abs. 1 Satz 1 MuSchG nicht unbefugt an Dritte weitergeben (§ 27 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Die im Betrieb für die Arbeitssicherheit zuständigen Personen (Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft usw.) können informiert werden.

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