Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt (§ 15 Abs. 1 MuSchG). Auf Verlangen des Arbeitgebers soll als Nachweis über die Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme vorgelegt werden (§ 15 Abs. 2 Satz 1 MuSchG). Dadurch soll der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, die Mutterschutzbestimmungen einzuhalten.

Unterlässt die Frau eine solche Mitteilung, gelten die Schutzvorschriften erst, wenn die Mitteilung dem Arbeitgeber tatsächlich vorliegt. Das bedeutet, dass eine generelle Verpflichtung zur Mitteilung an den Arbeitgeber nicht besteht. Inwieweit eine schwangere oder stillende Frau aus ihrer arbeitsvertraglichen Treuepflicht heraus gegenüber dem Arbeitgeber zu einer solchen Mitteilung trotzdem verpflichtet ist – nämlich dann, wenn dem Arbeitgeber durch die unterlassene Mitteilung ein Schaden entstehen könnte – ist im Einzelfall zu entscheiden.

Der Arbeitgeber darf die Mitteilung der schwangeren oder stillenden Frau nicht unbefugt an Dritte weitergeben (§ 27 Abs. 1 Satz 2 MuSchG).

 
Wichtig

Bewerbungsgespräche

Die Frau ist im Rahmen einer Bewerbung nicht zur Offenbarung ihrer Schwangerschaft verpflichtet. Eine entsprechende Befragung ist unzulässig.

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