Geltungsvoraussetzung ist zum einen das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses. Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 7 Abs. 1 SGB IV meint die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind dabei eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Das Mutterschutzgesetz gilt deshalb z. B. für:

  • befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnisse,
  • Arbeitnehmerinnen in der Probezeit,
  • Aushilfen, z. B. im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ("450-EUR-Job").
 
Wichtig

Befristete Arbeitsverträge

Endet das Arbeitsverhältnis mit einer vereinbarten Befristung, endet auch der Mutterschutz. Unzulässig ist die Berufung auf den Fristablauf gegenüber der schwangeren Frau dann, wenn der Arbeitgeber alle befristeten Arbeitsverhältnisse in seinem Betrieb verlängert, mit Ausnahme das der schwangeren Frau.

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