Aufgrund der hohen Gefahr darf keine Alleinarbeit mit der Motorsäge durchgeführt werden, wenn keine ständige Ruf-, Sicht- oder sonstige Verbindung mit einer anderen Person vorhanden ist, die in Notfällen Erste Hilfe leisten kann. Anstelle der Rufverbindung sind auch Funk- oder Fernsprechverbindungen sowie vorher vereinbarte akustische Signale zulässig.
Ausnahmen gibt es lediglich unter bestimmten Bedingungen für bäuerliche Betriebe (siehe DGUV-V 47).
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