Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, wie sie in der Arbeitsschutzgesetzgebung vielfältig verankert ist, gilt für alle angestellt Beschäftigten – auch, wenn sie mobil arbeiten. Allerdings muss diese Fürsorgepflicht konkret anders ausgestaltet werden, wenn die Arbeit weitgehend außerhalb des Einflussbereiches des Arbeitgebers geleistet wird.

Mobile Arbeit muss also in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Allerdings ist es nur eine überschaubare Anzahl von Faktoren, auf die der Arbeitgeber bei mobiler Arbeit überhaupt Einfluss hat und zu denen demnach in der Gefährdungsbeurteilung Stellung zu beziehen ist. Dazu gehören:

  • Technische Fragen, z. B.: Ist die verwendete Hard- und Software geeignet, um ohne unzuträgliche Belastungen mobil arbeiten zu können? Gibt es ein Eingabegerät mit ausreichend großem Bildschirm und Tastatur, das gut handhabbar ist? Sind die Datenverbindungen ausreichend gut verfügbar? Gibt es im Betrieb, ggf. in verschiedenen Niederlassungen, geeignete Arbeitsplätze, an denen vorübergehend dort tätige "Mobilarbeiter" andocken können und die zur Arbeit erforderlichen Daten verfügbar haben usw.

     
    Wichtig

    Gute technische Möglichkeiten

    Technische Probleme sind es meistens nicht, die mobile Arbeit in der Gefährdungsbeurteilung schwierig erscheinen lassen. Unternehmen sowie Beschäftigte, die auf mobile Arbeit setzen, haben i. d. R. ein konkretes Interesse daran und sorgen schon deshalb dafür, dass entsprechende Ausstattung zur Verfügung steht. Der Markt bietet leistungsfähige technische Lösungen für mobiles Arbeiten in vielfältigen Ausführungen an.

     
    Wichtig

    Mobile Arbeit – kein Selbstläufer

    Mobile Arbeit verlangt im Gegensatz zu Telearbeit nicht, dass der Arbeitgeber für die Ausstattung des Arbeitnehmers aufkommt. Trotzdem ist der Arbeitgeber, wenn er mobiles Arbeiten zulässt, dafür verantwortlich, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung unter angemessenen Bedingungen erbringen kann, entweder, indem er ihn mit geeigneten Endgeräten ausstattet, Schnittstellen für den Einsatz privater Arbeitsmittel für berufliche Zwecke schafft oder ermöglicht, dass betriebliche Arbeitsmittel zeitweise mit nach Hause genommen werden. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber mobiles Arbeiten (soweit es keine vertraglichen Vereinbarungen dazu gibt) auch nicht einfach einseitig anordnen.

    Wenn erkennbar wird, dass Arbeiten von zu Hause regelmäßiger Bestandteil des Arbeitsverhältnisses ist, sollte im Betrieb geklärt werden, ob damit nicht eine Vereinbarung über Telearbeit sinnvoll und erforderlich wird.

  • Arbeitsorganisatorische Fragen, z. B.: Gibt es im Tagesplan geeignete Zeitfenster, in denen ein Beschäftigter unter geeigneten Bedingungen erforderliche Arbeiten mobil erledigen kann, ohne dass das zu Stress und Konflikten mit anderen (privaten oder dienstlichen) Aufgaben führt? Gibt es geeignete Möglichkeiten bzw. Orte, an denen erforderliche Arbeiten mobil erledigt werden können?
  • Arbeitszeit: Nicht zuletzt müssen in der Gefährdungsbeurteilung die Fragen rund um das Arbeitszeitgesetz berücksichtigt werden, die bei mobiler Arbeit häufig nicht leicht zu beantworten sind (s. u.).

Offenkundig spielen bei der Beurteilung der Bedingungen mobiler Arbeit psychische Faktoren eine größere Rolle als technische Risiken. Die Möglichkeit weitgehend unabhängig von Ort und Zeit arbeiten zu können, birgt für manche Beschäftigte das Risiko, sich zwanghaft immer zur Verfügung zu halten, zu viel an Aufgaben auf einmal bzw. nebeneinander erledigen zu wollen, Beruf und Privatleben nicht hinreichend zu trennen und Erholungszeiten zu vernachlässigen. Hier sind geeignete Formen der Selbstorganisation und eine ausgewogene Arbeitskultur gefragt, die in Unterweisungen und Trainings gefördert werden können.

 
Praxis-Beispiel

Mobile Arbeit – immer und überall?

Natürlich zeichnet gerade das "immer und überall" mobile Arbeit aus. Trotzdem muss auch in diesem Fall für jede auszuführende Tätigkeit ein ausreichender Zeitraum und ein geeigneter Ort gegeben sein. Nur weil die technischen Möglichkeiten es hergeben, kann der Arbeitgeber nicht erwarten, dass ein Beschäftigter alle Vor- und Nacharbeiten zu angefallenen Kundenterminen während seiner Dienstreisetage erledigt, wenn dazu zwischen den einzelnen Terminen nicht ausreichend Zeit ist oder längere Arbeiten im Auto auf dem Parkplatz eine unzuträgliche Belastung darstellen. Solche möglichen Belastungen werden von Beschäftigten durchaus unterschiedlich empfunden und der Arbeitgeber hat kaum die Möglichkeit, sie anhand konkreter Vorgaben zu erfassen und zu bewerten. Eine Gefährdungsbeurteilung wird hier nur dann zu brauchbaren Ergebnissen führen, wenn alle Seiten aufgeschlossen daran mitwirken. Die Beschäftigten trifft in jedem Fall eine höhere Selbstverantwortung, die eigenen Belastungen realistisch einzuschätzen und mobile Arbeit so zu organisieren, dass solche Belastungen möglichst vermieden werden.

 
Wichtig

Mobile Arbeit verbieten?

Insbesondere wenn mobile Arbeit unternehmensintern zwischen Arbeitgeber- und Arbei...

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