Begriff

Viele Beschäftigte nehmen regelmäßig oder gelegentlich Medikamente und stehen demnach, soweit sie nicht arbeitsunfähig krank sind, während der Arbeit unter deren Einfluss. Durch die Wirkungen oder auch unerwünschte Nebenwirkungen von Medikamenten können bestimmte Risiken am Arbeitsplatz entstehen oder erhöht werden. Besonders kritisch ist eine Medikamentenabhängigkeit, die Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Sicherheit erheblich gefährden kann.

Betriebsärzte verordnen keine Medikamente. Ausnahme sind ärztliche Ambulanzen in größeren Betrieben, die u. U. in akuten Fällen Medikamente für den Sofortgebrauch abgeben. Für besondere Gefährdungen, z. B. durch Gefahrstoffeinwirkung, kann es erforderlich sein, Notfallmedikamente bereit zu halten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zum missbräuchlichen Umgang mit Medikamenten gilt § 15 DGUV-V1. Demnach dürfen sich die Mitarbeiter durch die Einnahme von Medikamenten nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. In Bezug auf andere Risiken, die sich durch Medikamentenwirkungen oder Nebenwirkungen ergeben können, gelten die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, z. B. im Hinblick auf individuelle Gefährdungsbeurteilungen für Menschen, die wegen chronischer Erkrankungen dauerhaft Medikamente mit kritischen Wirkungen oder Nebenwirkungen einnehmen müssen.

Die Abgabe von Medikamenten unterliegt dem Arzneimittelrecht.

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