Generell sollten im Betrieb keine Medikamente frei verfügbar sein. Auch mit der Anwendung von "Allerweltsmedikamenten" wie Schmerztabletten und entzündungshemmenden Salben können im Einzelfall Risiken verbunden sein, z. B. Unverträglichkeiten, falsche Einschätzung bei der Selbstmedikation oder hygienische Probleme durch unsachgemäße Lagerung. Daher darf ein frei zugänglicher Verbandkasten keine Medikamente enthalten.

Wenn es betrieblich gewünscht ist, können Medikamente für die Akutbehandlung z. B. von Erkältungssymptomen, Kopfschmerzen oder kleinen Verletzungen durch medizinisches Personal (Betriebsarzt, Betriebssanitäter, -krankenschwester …) ausgegeben werden. Dabei sollte man sich auf rezeptfreie Medikamente und die einmalige Akutbehandlung beschränken, um nicht in Konflikt mit den normierten Strukturen des Gesundheitswesens zu geraten.

Ständig besetzte Werks- oder betriebsärztliche Ambulanzen verfügen darüber hinaus oft über Medikamente für die Notfallbehandlung von Unfallverletzten oder akut Erkrankten, die ausschließlich in die Hand von Ärzten oder dafür ausgebildeten Sanitätern gehören.

 
Wichtig

Beschaffung verschreibungspflichtiger Medikamente

Betriebsärzte sind berechtigt, sog. Privatrezepte auszustellen, mit denen verschreibungspflichtige Medikamente bezogen werden können, die jedoch grundsätzlich nicht mit den Krankenkassen abgerechnet werden können. Damit kann der Betrieb verschreibungspflichtige Medikamente wie Impfstoffe oder Notfallmedikamente beschaffen.

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