Begriff

Jede Tätigkeit, die den Einsatz menschlicher Kraft zum Heben, Halten, Absetzen, Tragen, Schieben oder Ziehen erfordert, bedeutet manuelle Lastenhandhabung. Das kann direkt oder indirekt mithilfe von Werkzeugen oder Hilfsmitteln geschehen. Der Krafteinsatz kann über Hände, Arme, Schultern, Brust, Rücken, Beine oder kombiniert erfolgen. Eine Last kann ein Gegenstand in Gebinden oder unverpackt, aber auch ein Mensch oder Tier sein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für die manuelle Lastenhandhabung gelten neben den generellen Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (z. B. menschengerechten Gestaltung der Arbeitsplätze, § 2 Abs. 1 ArbSchG) insbesondere die Vorgaben der Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV). Sie gilt für die manuelle Handhabung, die eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit sich bringen kann. Weitere wichtige Regelungen enthalten die folgenden Vorschriften:

  • § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 5 Mutterschutzgesetz
  • § 22 Abs. 1 Satz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz
  • ArbMedVV: Arbeitsmedizinische Vorsorge mit den konkretisierenden arbeitsmedizinischen Regeln (AMR)
  • DIN EN 1005-1:2009-04 "Sicherheit von Maschinen – Menschliche körperliche Leistung, Teil 1: Begriffe"
  • DIN EN 1005-2:2009-05 "Sicherheit von Maschinen – Menschliche körperliche Leistung, Teil 2: Manuelle Handhabung von Gegenständen in Verbindung mit Maschinen und Maschinenteilen"
  • DIN EN 1005-3:2009-01: "Sicherheit von Maschinen _ Menschliche körperliche Leistungen, Teil 3: Empfohlene Kraftgrenzen bei Maschinenbetätigung"
  • DIN EN 1005-4: 2009-01 "Sicherheit von Maschinen – Menschliche körperliche Leistung, Teil 4: Bewertung von Körperhaltung und Bewegung bei der Arbeit an Maschinen"

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