§§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz und § 2 Lastenhandhabungsverordnung fordern die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, besonders, wenn Gefährdungen bei der manuellen Handhabung von Lasten nicht sicher auszuschließen sind. Neu ist die Formulierung in § 4 ArbSchG, dass eine Gefährdung der physischen Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten werden soll. Die Leitmerkmalmethode ist für die Gefährdungsbeurteilung ein praktisches Handwerkzeug. Sie wird von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und dem Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) empfohlen.

Sie ist eine objektive Anforderungs- und Belastungsbeschreibung, benennt die möglichen Gefahren für eine physische Überbeanspruchung und berücksichtigt sicher erkennbare Tätigkeitsmerkmale und deren Wechselwirkung.

Beurteilt werden

  • das Heben, Tragen und Halten,
  • Ziehen und Schieben,
  • Belastungen bei manuellen Arbeitsprozessen,
  • Belastungen bei der Ausübung von Ganzkörperkräften,
  • Belastungen bei Körperzwangshaltungen,
  • Belastungen bei Körperfortbewegung.

Die Leitmerkmalmethode entspricht den Bedingungen in der betrieblichen Praxis und hat viele Vorteile. Sie

  • erfordert bei der Anwendung keine ergonomischen Fachkenntnisse,
  • setzt nur eine gute Kenntnis der zu beurteilenden Tätigkeit voraus,
  • erfordert vom Praktiker meist nur wenige Minuten Beurteilungsaufwand
  • ist hinreichend sicher in der Anwendung und
  • zeigt sofort Gestaltungsansätze auf.

Mit der Leitmerkmalmethode (LMM) ist eine Gefährdungsabschätzung fast immer möglich. Bei komplizierten Arbeitsabläufen sind jedoch aufwendige Arbeitsstudien erforderlich.

 
Wichtig

Teiltätigkeiten getrennt beurteilen

Gibt es an einem Arbeitstag mehrere unterschiedliche Teiltätigkeiten, sind diese voneinander getrennt zu erfassen und zu beurteilen.

Deshalb gibt es seit 2019 die verfeinerte Unterteilung der LMM, um komplexere Arbeitsabläufe besser analysieren zu können und die Belastungsschwerpunkte herauszufiltern.

 
Achtung

Berufskrankheit

Im Feststellungsverfahren für Berufskrankheiten darf die Leitmerkmalmethode nicht angewendet werden.

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