Lüftungstechnische Anlagen werden allgemein als RLT-Anlagen (raumlufttechnische Anlagen) bezeichnet. Sie sind dann einzusetzen, wenn eine Lüftung allein nicht ausreichend ist.

An RLT-Anlagen stellt Abschn. 6.2 ASR A3.6 Anforderungen:

  • sie müssen den Stand der Technik erfüllen;
  • Luft ist nach dem Stand der Technik zu filtern;
  • sie dürfen selbst nicht zur Gefahrenquelle werden.
 
Achtung

Zugluft

Da eine zu hohe Luftgeschwindigkeit zu einer unzumutbaren Zugluft führen kann, enthält Abschn. 6.5 Abs. 2 ASR A3.6 Kriterien für die Zumutbarkeit von Zugluft:

  • Lufttemperatur von 20 °C,
  • 40 % Turbulenzgrad und
  • eine mittlere Luftgeschwindigkeit unter 15 cm/s.

Bei allen anderen Temperaturen, Turbulenzen und körperlicher Aktivität bzw. Inaktivität muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung bewertet werden, ob die vorgesehene Luftgeschwindigkeit zumutbar ist. Hierbei sind individuelle Belastungsgrenzen besonders zu berücksichtigen, z. B. im Großraumbüro.

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