• Betriebsanweisungen erstellen und Unterweisungen regelmäßig durchführen; Unterweisungen enthalten auch eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung (Abschn. 8.1.2 DGUV-I 213-072);
  • ggf. Explosionsschutzdokument erstellen;
  • Feuerarbeiten nur mit schriftlicher Erlaubnis (Freigabeschein);
  • ggf. arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren;
  • Zündquellen (Rauchverbot), Gegenstände mit heißen Oberflächen sowie offene Flammen dürfen in feuergefährdeten Bereichen nicht vorhanden sein;
  • Zugangsbeschränkung für den Arbeitsbereich;
  • ggf. Abgrenzung von Gefahrenbereichen und Anbringen von Warn- und Sicherheitszeichen;
  • ggf. Messungen der Konzentration am Arbeitsplatz durchführen;
  • Lösemittel dürfen an Arbeitsplätzen nur in Mengen vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind (Abschn. 7.5 DGUV-I 213-072);
  • sichere Lagerung: in Arbeitsräumen, z. B. in geeigneten Sicherheitsschränken.

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