In Abhängigkeit vom verwendeten Lösemittel und der Art der Tätigkeit bestehen v. a. folgende Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten:
- Aufnahme über Atemwege und Haut;
- Anreicherung in Gehirn, Leber, Nieren, Knochenmark, dadurch Schädigung von Leber, Nieren und zentralem Nervensystem möglich;
- entfettende Wirkung auf die Haut (trockene, rissige Haut), kann Haut reizen sowie Hautschicht zerstören;
- kann Augen und Atemwege reizen;
- kann krebserzeugend sein, z. B. Benzol;
- kann Benommenheit, Kopfschmerz, Übelkeit, Schwindel bis zur Bewusstlosigkeit verursachen (akute Lösemittelvergiftung).
Berufskrankheiten, die durch Lösemittel wie Benzol, Halogenkohlenwasserstoffe, Schwefelkohlenstoff usw. ausgelöst werden, sind meldepflichtige Berufskrankheiten (Abschn. 3.5 DGUV-I 213-072).
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