Je größer das Gefährdungspotenzial der gelagerten Gefahrstoffe ist, umso größer muss das Fassungsvermögen der Rückhalteeinrichtungen für Löschwasser bemessen sein.

Beim Lagern von Stoffen der

  • WGK 1: muss das Löschwasser vollständig zurückgehalten werden.
  • WGK 2: Sicherheitszuschlag 50 %.
  • WGK 3: Sicherheitszuschlag 100 %.
 
Praxis-Beispiel

Dimensionierung der Löschwasser-Rückhaltung bei WGK-3-Stoffen

Bei einer Gefährdungssituation durch WGK-3-Stoffe muss ein Rückhaltebecken doppelt soviel Löschwasser fassen können, wie empirisch belegt anfällt.

Parameter zur Ermittlung des zurückzuhaltenden Löschwasser-Volumens sind nach Abschn. 1.3 LöRüRL BW:

  • Art der Feuerwehr: öffentlich oder Werksfeuerwehr,
  • brandschutztechnische Infrastruktur, z. B. Brandmeldeanlage, Feuerlöschanlage,
  • Fläche des Lagerabschnitts,
  • Lagerhöhe, -dichte und -menge,
  • Art des Lagerns: im Freien, im Gebäude, in ortsbeweglichen Gefäßen, in ortsbeweglichen und ortsfesten Behältern.
 
Wichtig

Ausnahmen

Löschwasser-Rückhaltung ist nicht nötig, wenn:

  • die Bauteile des Lagers aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und

    1. im Lager nicht brennbare Stoffe unverpackt sind oder deren Verpackung nicht zur Brandausbreitung beiträgt,
    2. im Lager im Brandfall ausschließlich Sonderlöschmittel ohne Wasserzusatz eingesetzt werden (Abschn. 1.4), z. B. Löschpulver, Kohlendioxid, Schaum,
  • Calciumsulfat und Natriumchlorid gelagert werden (Abschn. 1.5),
  • in einem Lagerabschnitt nicht mehr als 200 t an Stoffen der WGK 1 gelagert und die übrigen Forderungen der LöRüRL eingehalten werden (Abschn. 4.1.1),
  • Behälter mit entzündbaren Flüssigkeiten vollständig im Erdreich eingebettet sind,
  • Behälter für entzündbare Flüssigkeiten bis 100 m³ aus Stahl, doppelwandig und mit zugelassenem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind (Abschn. 7.2.1).

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