Je größer das Gefährdungspotenzial der gelagerten Gefahrstoffe ist, umso größer muss das Fassungsvermögen der Rückhalteeinrichtungen für Löschwasser bemessen sein.
Beim Lagern von Stoffen der
- WGK 1: muss das Löschwasser vollständig zurückgehalten werden.
- WGK 2: Sicherheitszuschlag 50 %.
- WGK 3: Sicherheitszuschlag 100 %.
Dimensionierung der Löschwasser-Rückhaltung bei WGK-3-Stoffen
Bei einer Gefährdungssituation durch WGK-3-Stoffe muss ein Rückhaltebecken doppelt soviel Löschwasser fassen können, wie empirisch belegt anfällt.
Parameter zur Ermittlung des zurückzuhaltenden Löschwasser-Volumens sind nach Abschn. 1.3 LöRüRL BW:
- Art der Feuerwehr: öffentlich oder Werksfeuerwehr,
- brandschutztechnische Infrastruktur, z. B. Brandmeldeanlage, Feuerlöschanlage,
- Fläche des Lagerabschnitts,
- Lagerhöhe, -dichte und -menge,
- Art des Lagerns: im Freien, im Gebäude, in ortsbeweglichen Gefäßen, in ortsbeweglichen und ortsfesten Behältern.
Ausnahmen
Löschwasser-Rückhaltung ist nicht nötig, wenn:
die Bauteile des Lagers aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und
- im Lager nicht brennbare Stoffe unverpackt sind oder deren Verpackung nicht zur Brandausbreitung beiträgt,
- im Lager im Brandfall ausschließlich Sonderlöschmittel ohne Wasserzusatz eingesetzt werden (Abschn. 1.4), z. B. Löschpulver, Kohlendioxid, Schaum,
- Calciumsulfat und Natriumchlorid gelagert werden (Abschn. 1.5),
- in einem Lagerabschnitt nicht mehr als 200 t an Stoffen der WGK 1 gelagert und die übrigen Forderungen der LöRüRL eingehalten werden (Abschn. 4.1.1),
- Behälter mit entzündbaren Flüssigkeiten vollständig im Erdreich eingebettet sind,
- Behälter für entzündbare Flüssigkeiten bis 100 m³ aus Stahl, doppelwandig und mit zugelassenem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind (Abschn. 7.2.1).
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