Begriff

Licht ist physikalisch betrachtet die elektromagnetische Strahlung im Bereich von 380 bis 780 Nanometer (nm), die für den Menschen sichtbar ist. Gleichzeitig besteht Licht aber auch aus Teilchen (Photonen). Diese beiden Eigenschaften des Lichts werden auch Welle-Teilchen-Dualismus genannt.

In der Arbeitswelt wird der Begriff "Beleuchtung" benutzt. Die Beleuchtung erhellt Arbeitsräume und Wege mit Lichtquellen und schafft geeignete Lichtverhältnisse für die jeweiligen Tätigkeiten. Lichtquellen können künstlich (Leuchten) und natürlich (Tageslicht) sein, wobei ein ausgewogenes, harmonisches Nebeneinander von beiden Arten eingerichtet werden sollte. Licht ist damit mit 2, sich zwischenzeitlich auch normungstechnisch aufeinander beziehenden, Begriffen verbunden: Tageslicht und Kunstlicht.

Die Bedeutung des Lichts für den Menschen wird meist unterschätzt. Licht ist Leben und ein für die Natur und den Menschen als Teil der Natur unabdingbares Lebensprinzip.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für eine normgerechte Planung und Betrieb sind folgende Regelungen relevant:

Die DIN EN 12464-1 "Beleuchtung von Arbeitsstätten – Arbeitsstätten in Innenräumen" (August 2011) gilt wortgleich in ganz Europa und als ISO 8995/CIE S 008 als ISO-Standard in ähnlicher Form weltweit. Sie stellt den anerkannten Stand der Technik nach § 4 Abs. 3 ArbSchG dar. Die DIN EN 12464-1 (2011) fordert Tageslichtbezug und eine Steuerbarkeit bzw. ein sinnvolles Lichtmanagement.

Grundsätzliche Anforderungen an die Arbeitsstätten werden in Anhang 3.4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt.

Die Anforderungen an die Beleuchtung sind in ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung" ausgeführt.

Achtung: Die DIN EN 12464-1 und die ASR A3.4 unterscheiden sich in Nomenklatur und Inhalt (vgl. Abschn. 1 ASR A3.4). Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass die Lichtplaner beiden Anforderungen gerecht werden. Der Leitfaden zur DIN EN 12464-1 stellt die Unterschiede zwischen DIN EN 12464-1 und ASR A3.4 ausführlich dar und zeigt Wege auf wie Planer beiden Anforderungen gerecht werden.

Die folgenden Informationen der Berufsgenossenschaften konkretisieren die o. g. Richtlinien:

  • DGUV-I 215-210 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten"
  • DGUV-I 215-211 "Tageslicht am Arbeitsplatz und Sichtverbindung nach außen"

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