Zu den gebräuchlichsten Leiterbauarten zählen die Anlegeleitern, die Stehleitern und die Mehrzweckleitern. Konkrete Anforderungen enthält die europäische Norm für Leitern EN 131, für einige Sonderbauarten auch noch die Normenreihe DIN 4567. Die wesentlichen Konstruktionsmerkmale sind in Tab. 2 (vgl. Abschn. 5) zusammengestellt.

Für die richtige Wahl der Leiter kann die Frage, ob die Leiter als Verkehrsweg oder als Arbeitsplatz dienen soll, ausschlaggebend sein. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) legt fest, dass von Leitern aus nur Arbeiten geringen Umfangs ausgeführt werden dürfen. Seit Inkrafttreten der überarbeiteten TRBS 2121 Teil 2 (2018) ist eine Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz nur bis zu einer Standhöhe von 2 m (zeitlich unbefristet) bzw. zwischen 2 m und 5 m auf 2 Stunden/Arbeitsschicht befristet zulässig. Weiterhin dürfen Arbeiten von Leitern nur noch durchgeführt werden, "wenn der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht". Damit ist das Arbeiten von der Sprosse aus prinzipiell erst mal nicht mehr zulässig.

In "besonders begründeten Ausnahmefällen" darf aber trotzdem von Sprossenleitern aus gearbeitet werden. Hierzu ist die verpflichtende Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung besonders hilfreich.

Beispiel: Die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass eine bestimmte Leiterbauart das optimale Arbeitsmittel für die geplante Tätigkeit ist, diese aber nicht mit Stufen angeboten wird (z. B. die höhenverstellbare Mehrzweckleiter mit Gelenken und ausziehbaren Verlängerungsschenkeln beim Arbeiten im Treppenhaus). Dann kann diese Leiterbauart auch mit Sprossen, ggf. unter Zuhilfenahme einer einhängbaren Plattform, weiterhin verwendet werden.

Weitere Leitern, die derzeit nicht mit Stufen angeboten werden, sind insbesondere Schiebe- und Seilzugleitern, mehrteilige Mehrzweckleitern sowie Glasreinigerleitern.

Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung kann die Verwendung einer einhängbaren Plattform die weitere Benutzung von Sprossenleitern auch in nicht "besonders begründeten Ausnahmefällen" als Arbeitsmittel für hochgelegene Arbeitsplätze ermöglichen, wenn der Einsatz der Plattform auch praktikabel ist. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn nur von einer Sprosse aus/nur in einer Höhe gearbeitet werden soll.

Nach der DGUV-V 38 "Bauarbeiten" sollen Anlegeleitern nur in begrenztem Umfang als Arbeitsplatz für "Bauarbeiten" dienen. Zu den Bauarbeiten gehören gemäß DGUV-V 38 insbesondere Maler-, Reinigungs-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten, elektrotechnische Arbeiten sowie Montage- und Instandhaltungsarbeiten.

Verglichen mit anderen Leiterbauarten ist die Anlegeleiter aus ergonomischer Sicht als Arbeitsplatz eher ungünstig. Sicheres Stehen auf einer Stufe ist nur durch Halten mit mind. einer Hand möglich. Freies Stehen, wie es eine Stufenstehleiter mit Plattform zulässt, Stehen in Grätschstellung auf den jeweils drittobersten Stufen oder Sitzen auf den obersten Stufen, wie es eine beidseitig besteigbare Stehleiter zulässt, ist auf der Anlegeleiter nicht möglich.

Nach TRBS 2121 Teil 2 kann die Anlegeleiter und alle mit ihr verwandten Bauarten als Verkehrsweg bis zu einem Höhenunterschied von i. d. R. 5 m zulässig sein. Von Stehleitern aus darf nicht auf höher gelegene Arbeitsplätze übergestiegen werden. Beim Überstieg kann durch den Leiterbenutzer eine seitlich wirkende Kraft auf die Stehleiter ausgeübt werden, die die Standsicherheit aufhebt und die Stehleiter zum Umkippen bringt. Stehleitern sind daher als Verkehrsweg nicht zulässig.

Im Folgenden werden die gebräuchlichen Bauarten, differenziert nach Regel- und Sonderbauarten, kurz vorgestellt.

3.1.1 Regelbauarten

  • Anlegeleitern: Anlegeleitern sind Leitern, die zu ihrer Benutzung angelegt werden. Sie können auch aus Einzelleitern/Leitersegmenten zusammengesetzt sein (z. B. Schiebe-/Seilzugleitern, Teleskopleitern nach EN 131-6) und sich somit in der Länge verstellen lassen.

    Seit dem 1.1.2018 müssen alle Anlegeleitern/abnehmbare Leiterteile mit Längen größer 3 m eine Standverbreiterung (der Abstand zwischen den Leiterfüßen ist größer als zwischen den Holmen) aufweisen. Diese ist meist als Traverse ausgeführt, kann aber auch als 2 ausschwenkbare Stützen gestaltet sein. Ihre Verwendung ist dann vom Willen des Benutzers entsprechend den Einsatzgegebenheiten abhängig. In jedem Fall müssen Standverbreiterungen fest an der Leiter angebracht sein (Montage/Demontage nur mit Werkzeug möglich), sodass sie stets zur Verfügung stehen.

    • Schiebeleitern sind 2- oder 3-teilig erhältlich und müssen ohne weitere Hilfsmittel ausgezogen werden. Anschläge begrenzen die maximal zulässige Auszugslänge. Die einzelnen Leiterteile sind ggf. abnehmbar, um Transport und Handhabung zu erleichtern, wenn einmal nicht die gesamte Leiterlänge benötigt wird.
    • Seilzugleitern haben demgegenüber den Vorteil, dass die Leiterteile über Seile ausgefahren werden; dafür können sie jedoch nicht voneinander getrennt eingesetzt werden.
    • Teleskopleitern sind aus Holmsegmenten zusammengesetzte Leitern; jedes Seg...

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