Die Betriebsanleitung zum Lastaufnahmemittel muss am Einsatzort an leicht erreichbarer Stelle jederzeit eingesehen werden können. Personen dürfen mit der selbstständigen Anwendung von Lastaufnahmeeinrichtungen nur beauftragt werden, wenn sie mit diesen Aufgaben vertraut sind. Vertraut sein schließt mit ein, dass die betreffenden Personen unterwiesen wurden und die Betriebsanleitung sowie die betrieblichen Anweisungen kennen. Abschn. 3.3 und 3.4 DGUV-R 109-017enthält die Unterweisungsinhalte. Unterlagen zur Tragfähigkeit und andere Kenndaten des Lastaufnahmemittels müssen am Einsatzort bereitgehalten werden, soweit sie nicht am Lastaufnahmemittel selbst deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind.

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