Der Gesetzgeber verlangt v. a. in § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) von jedem Unternehmen wirksame Gefährdungsbeurteilungen.

Die Wirksamkeit einer Gefährdungsbeurteilung hängt entscheidend davon ab, ob die erkannten Gefährdungen auch vor Ort bekannt sind und die festgelegten Präventionsmaßnahmen für die handelnden Akteure (Vorgesetzte und Mitarbeiter) handlungsrelevant sind. Beides lässt sich in der betrieblichen Praxis durch einen regelmäßigen Sicherheitsdialog (Einbeziehung der Mitarbeiter bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen etc.) weitgehend erreichen.

Bei Tätigkeiten mit gleichbleibenden Gefährdungssituationen sind die gängigen Gefährdungsbeurteilungen ausreichend. Bei Arbeiten mit besonderen Gefährdungen oder wechselnden Gefährdungssituationen (z. B. Montage-, Instandhaltungs- und Bauarbeiten) sowie bei Aufträgen, bei denen Mitarbeiter mehrerer Unternehmen in einem Arbeitsbereich tätig sind, sollte jedoch vor Ort situationsabhängig eine kurze (zusätzliche oder ergänzende) Gefährdungsbeurteilung – z. B. in Form einer Last Minute Risk Analysis – durchgeführt werden.

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