Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung ist die nationale Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG "Künstliche optische Strahlung". Aufgrund der nationalen Verordnung werden die Berufsgenossenschaften ihre Unfallverhütungsvorschrift DGUV-V 11 "Laserstrahlung" in absehbarer Zeit zurückziehen, da es keine Doppelregelung geben soll.

5.3.1 Gefährdungsbeurteilung

Bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber feststellen, ob künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz auftritt und muss die davon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter beurteilen. Er muss die auftretenden Expositionen durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz ermitteln und bewerten. Für die Mitarbeiter ist grundsätzlich eine Gefährdung gegeben, wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden. Lässt sich nicht sicher feststellen, ob die Expositionsgrenzwerte eingehalten werden, muss er den Umfang der Exposition durch Berechnungen oder Messungen feststellen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen.

Die Gefährdungsbeurteilung muss vor Aufnahme einer Tätigkeit erfolgen, unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter. Erforderliche Schutzmaßnahmen sind zu treffen. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen (§ 3 OStrV):

  • Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch künstliche optische Strahlung,
  • der Wellenlängenbereich der künstlichen optischen Strahlung,
  • die in § 6 OStrV genannten Expositionsgrenzwerte,
  • alle Auswirkungen auf Mitarbeiter, die besonders gefährdeten Gruppen angehören,
  • alle möglichen Auswirkungen, die sich aus dem Zusammenwirken von künstlicher optischer Strahlung und fotosensibilisierenden chemischen Stoffen am Arbeitsplatz ergeben können,
  • alle indirekten Auswirkungen, z. B. durch Blendung, Brand- und Explosionsgefahr,
  • die Verfügbarkeit und die Möglichkeit des Einsatzes alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Mitarbeiter führen (Substitutionsprüfung),
  • Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und hierzu allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen,
  • die Exposition der Mitarbeiter durch künstliche optische Strahlung aus mehreren Quellen,
  • die Herstellerangaben zu optischen Strahlungsquellen und anderen Arbeitsmitteln,
  • die Klassifizierung der Lasereinrichtungen und ggf. der in den Lasereinrichtungen eingesetzten Laser nach dem Stand der Technik,
  • die Klassifizierung von inkohärenten optischen Strahlungsquellen nach dem Stand der Technik, von denen vergleichbare Gefährdungen wie bei Lasern der Klassen 3R, 3B oder 4 ausgehen können,
  • die Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen, die z. B. im Normalbetrieb, bei Einrichtvorgängen sowie bei Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten auftreten können.

5.3.2 Laserschutzbeauftragter

Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 muss der Arbeitgeber schriftlich einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten bestellen, sofern er nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt (§ 5 OStrV). Die Sachkunde muss durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachgewiesen werden. Der Laserschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben:

  • Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen (gemäß § 3 OStrV),
  • Überwachung des sicheren Betriebs von Lasereinrichtungen.

Der Laserschutzbeauftragte soll bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammenarbeiten.

5.3.3 Expositionsgrenzwerte für Laserstrahlung

Die Expositionsgrenzwerte für Laserstrahlung entsprechen den Grenzwerten aus Anhang II 2006/25/EG.

5.3.4 Unterweisung

Wurden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mögliche Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung ermittelt, muss der Arbeitgeber die betroffenen Beschäftigten vor Arbeitsaufnahme, danach mind. jährlich, hinsichtlich dieser Gefährdungen und der Schutzmaßnahmen unterweisen. Die Unterweisung muss mind. folgende Informationen enthalten (§ 8 Abs. 1 OStrV):

  • die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen,
  • die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,
  • die Expositionsgrenzwerte und ihre Bedeutung,
  • die Ergebnisse der Expositionsermittlung zusammen mit der Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen,
  • die Beschreibung sicherer Arbeitsverfahren zur Minimierung der Gefährdung aufgrund der Exposition durch künstliche optische Strahlung,
  • die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung.

Können bei Tätigkeiten die Grenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, muss der Arbeitgeber die Beschäftigten arbeitsmedizinisch beraten (§ 8 Abs. 2 OStrV). Dies kann auch im Rahmen der Unterweisung erfolgen.

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