Für die Anwendung bzw. Benutzung von Lasereinrichtungen in Betrieben ist aus Sicht der Berufsgenossenschaften in erster Linie die DGUV-V 11 "Laserstrahlung" von Bedeutung. Infolge des Inkrafttretens der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) wurde die DGUV-V 11 mit Kommentaren ergänzt. Eine Neufassung gibt es bislang nicht.

Dies sind:

  • Anzeige des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 bei der zuständigen Berufsgenossenschaft sowie der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt oder Staatliches Amt für Arbeitsschutz) (§ 5).
  • Bestellung zum Laserschutzbeauftragten: Beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 muss der Unternehmer einen Sachkundigen als Laserschutzbeauftragten schriftlich bestellen. Die Aufgaben des Laserschutzbeauftragten sind neben der Überwachung des Betriebs der Laseranlagen sowie der Unterstützung des Unternehmers hinsichtlich des sicheren Betriebs und der notwendigen Schutzmaßnahmen die Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 6).
  • Abgrenzung und Kennzeichnung von Laserbereichen: Sofern der Laserstrahl der Laserklassen 2 und 2M in Arbeits- oder Verkehrswegen verläuft, muss dies deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Der Betriebsbereich von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 muss abgegrenzt und gekennzeichnet sein. Bei der Laserklasse 4 muss der Betrieb an den Zugängen zum Laserbereich zusätzlich durch eine Warnleuchte angezeigt werden (§ 7).
  • Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Lasereinrichtungen: Der Unternehmer muss Maßnahmen (technisch oder organisatorisch) treffen, damit eine Bestrahlung oberhalb der MZB auch durch reflektierte oder gestreute Laserstrahlung verhindert wird. Ist dies bei den Laserklassen 3R, 3B und 4 nicht möglich, so müssen geeignete Laserschutzbrillen und ggf. Schutzkleidung sowie Schutzhandschuhe zur Verfügung gestellt und von den Versicherten getragen werden. Die betroffenen Mitarbeiter müssen bzgl. der zu beachtenden Vorschriften unterwiesen werden (§ 8).
  • Instandhaltung von Lasereinrichtungen: Bei Instandhaltungsarbeiten kann sich die Laserklasse der Lasereinrichtung ändern. Der Unternehmer muss die Beachtung der Schutzmaßnahmen der höheren Laserklasse sicherstellen (§ 9).
  • Nebenwirkungen der Laserstrahlung: Sofern die Energie- oder Leistungsdichte der Laserstrahlung eine Brand- und Explosionsgefahr herbeiführen kann oder gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe, Stäube oder Sekundärstrahlung entstehen können, müssen geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden (§ 10).
  • Beschäftigungsbeschränkung: Jugendliche unter 16 Jahren dürfen in Laserbereichen mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 nicht beschäftigt werden. Jugendliche über 16 Jahren dürfen in diesen Bereichen beschäftigt werden, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig ist und eine fachkundige Person zum Schutz die Aufsicht übernimmt (§ 11).
  • Ärztliche Versorgung bei Augenschäden: Bei Verdacht von Augenschäden durch Laserstrahlung muss der Betroffene einen Augenarzt aufsuchen (§ 12).
  • Darüber hinaus gibt es noch Zusatzbestimmungen für Lasereinrichtungen für Vorführ- und Anzeigezwecke (§ 13), für Leitstrahlverfahren und Vermessungsarbeiten (§ 14), für Unterrichtszwecke (§ 15), für medizinische Anwendung (§ 16) und für Lichtwellenleiter-Übertragungsstrecken in Fernmelde- und Informationsverarbeitungsanlagen mit Lasersendern (§ 17).

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