Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste. Unbegründete Darlegungen des Arbeitnehmers zur Rechtswidrigkeit der Abberufung als Fachkraft für Arbeitssicherheit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nicht schon dann rechtsunwirksam, wenn der Betriebsrat der Abberufung gem. § 9 ASiG nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist gem. § 134 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 ASiG unwirksam, wenn die Fachkraft wegen der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben benachteiligt wird. Eine unzulässige Benachteiligung kann auch in dem Ausspruch einer Kündigung liegen.

 

Normenkette

ASiG §§ 8-9; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1, § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7, § 102 Abs. 1 S. 2, § 111 Sätze 1, 3 Nr. 1; ArbSichG § 8 Abs. 1 S. 2; AtbSichG § 9 Abs. 3; BGB § 134; ZPO § 292

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 04.06.2014; Aktenzeichen 1 Ca 547/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 4. Juni 2014 - 1 Ca 547/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung.

Der am 00.00.1955 geborene, ledige Kläger trat auf der Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrages mit Wirkung vom 1. Juni 2008 als Sicherheitsingenieur/-techniker für den Bereich Arbeitssicherheit - ASP in die Dienste der Beklagten. Eine schriftliche Bestellung des Klägers zur Fachkraft für Arbeitssicherheit gem. § 5 ASiG erfolgte nicht. Der Kläger erhielt zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.350,00 €. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Träger- und Stützenprofile aus Stahl fertigt.

Im Betrieb der Beklagten gilt die Betriebsvereinbarung über die Arbeitssicherheit vom 1. Juni 1976, in der es auszugsweise heißt:

§ 3

Pflichten des Vorstandes

4. Der Vorstand unterhält in den Werken A.-Stadt und B.-Stadt je eine Dienststelle Arbeitssicherheit, deren Aufgabe es ist, den Vorstand, die Führungskräfte aller Ebenen, den Betriebsrat, die Sicherheitsbeauftragten sowie alle Arbeitnehmer bei der Bekämpfung von Unfallgefahren zu beraten und zu unterstützen.

Die Mitarbeiter der Dienststelle Arbeitssicherheit haben ungehinderten Zutritt zu allen Betriebsteilen und -räumen; sie sind zu allen für ihre Arbeit erforderlichen Erhebungen berechtigt.

Im Zuge einer beabsichtigten betrieblichen Umstrukturierung vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat unter dem Datum des 28. Oktober 2013 einen - inhaltlich insgesamt in Bezug genommenen - Interessenausgleich mit Namensliste sowie einen Sozialplan. Auf der Liste stehen in alphabetischer Reihenfolge die Namen von 295 Arbeitnehmern, darunter der Name des Klägers. In der Präambel des Interessenausgleichs wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte sich nach übereinstimmender Einschätzung der Betriebsparteien in einer strukturellen Krise mit erheblichen Kostennachteilen gegenüber vergleichbaren Anbietern befinde.

Mit Schreiben vom 12. November 2013 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Zur Begründung führte sie aus, die Abteilung Arbeitssicherheit werde zum 31. Dezember 2013 aufgelöst. Die verbleibenden notwendigen gesetzlich geregelten Aufgaben werde der Bereich Arbeitssicherheit der C. GmbH wahrnehmen. Der Kläger sei in einem Personalgespräch mit der Personalleiterin im Beisein des Betriebsratsvorsitzenden über die Schließung der Abteilung und den Wegfall seiner Arbeitsaufgabe informiert worden. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung unter dem 13. November 2013 zu.

Mit Schreiben vom 18. November 2013, das dem Kläger am 22. November 2013 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien - nach Erstattung einer Massenentlassungsanzeige - ordentlich zum 31. Januar 2014.

Nach Darstellung der Beklagten informierte sie den Betriebsrat mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 darüber, dass nach dem neuen Arbeitssicherheitskonzept die Sicherstellung der betrieblichen Betreuung und die Anwesenheit von Sicherheitsfachkräften dadurch gewährleistet werden solle, dass auf einen externen überbetrieblichen Dienst unter fachlicher Anleitung durch die Arbeitssicherheit der C. GmbH zurückgegriffen werde. Unmittelbar auf dem Schreiben sei der Stempelvermerk des Betriebsrats "Einverstanden" mit dem Datum "06.12.2013" und der Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden angebracht.

Das Arbeitsgericht hat die fristgerecht erhobene Klage durch Urteil vom 4. Juni 2014 abgewiesen. Gegen das ihm am 11. Juni 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Juli 2014 Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. September 2014 am 4. September 2014 begründet.

Der Kläger hält die Kündigung aus zahlreichen Gründen für rechtswidrig. Die Kündigung versto...

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