Überblick

Im Hinblick auf die Lärmexposition in Personenkraftwagen wird in diesem Beitrag durch Messungen an unterschiedlichen Fahrzeugen geprüft, ob es Auswirkungen für den Fahrzeugführer gibt und welche Maßnahmen daraus abgeleitet werden müssen. Durch diese Fragestellung soll gezeigt werden, ob unter gewissen Voraussetzungen die untere bzw. obere Lärmexpositionsgrenze erreicht wird.

Lärmmessungen werden dann durchgeführt, wenn davon auszugehen ist, dass der untere Auslösewert erreicht bzw. überschritten wird. Lärmmessungen werden in den unterschiedlichsten Bereichen für unterschiedliche Tätigkeiten durchgeführt. Aber was ist mit der Tätigkeit von Außendienstmitarbeitern? Wie verhalten sich die Auslösewerte in Kraftfahrzeugen? Werden diese unter gewissen Voraussetzungen erreicht oder sogar überschritten? Ist das Gehör von Außendienstmitarbeitern, die jährlich tausende Kilometer zurücklegen, evtl. durch Lärm gefährdet?

Um diese Fragen zu beantworten, wurden Überlegungen angestellt, welche Faktoren eine Rolle spielen und wie diese gemessen und miteinander verglichen werden können, sodass aussagekräftige Ergebnisse im Hinblick auf die Gefährdung von Außendienstmitarbeitern durch Lärm entstehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lärmmessungen finden grundsätzlich in Bereichen statt, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie nicht ohne die nötige Schutzausrüstung für einen längeren Zeitraum betreten werden können. Ist zu erwarten, dass der Tages-Lärmexpositionspegel überschritten wird, werden Lärmmessungen durchgeführt.

§ 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) schreibt vor, dass die Beschäftigten über den Gesundheitsschutz und die Sicherheit bei der Arbeit innerhalb ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen sein müssen. Die Beschäftigten müssen demnach z. B. über ihr Verhalten in Lärmbereichen, aber auch zum richtigen Umgang mit und Gebrauch ihrer persönlichen Schutzausrüstung unterwiesen werden. Lärmbekämpfung am Arbeitsplatz ist nach wie vor nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Ca. 4 bis 5 Mio. Beschäftigte sind gehörgefährdendem Lärm an ihrem Arbeitsplatz ausgesetzt. Dies kann längerfristig zu Hörschäden bis hin zu einer Lärmschwerhörigkeit führen, die als Berufskrankheit gelistet ist (DGUV-I 209-023). Nach § 5 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, vorab eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen für seine Mitarbeiter durchzuführen, wenn nicht sichergestellt werden kann, ob in diesem Bereich Lärmexpositionen vorhanden sind. Dabei hat er zu beachten, dass er eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen durchführt und festlegt, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 ArbSchG). In § 3 LärmVibrationsArbSchV wird die Gefährdungsbeurteilung konkret beschrieben. Sind die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt, muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei muss er die Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten beurteilen.

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