Die Festlegung der Schutzmaßnahmen ist nach dem Stand der Technik so durchzuführen, dass eine Gefährdung für die Beschäftigten auszuschließen ist oder so weit wie möglich reduziert wird. Dabei soll die Lärmemission am Entstehungsort verhindert oder so gut es geht verringert werden.

  • Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Schutzmaßnahmen.
  • Technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen sind vor individuellen Schutzmaßnahmen (PSA) durchzuführen.

Nach Stand der Technik haben folgende Schutzmaßnahmen Priorität:

  • Nutzung geräuscharmer Technologien (Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweise),
  • Nutzung von Schallschutzmaßnahmen auf dem Ausbreitungsweg von Luft- und Körperschall und
  • Nutzung von technischen Schallschutzmaßnahmen direkt am Arbeitsplatz.

Wurden diese Schutzmaßnahmen soweit es geht umgesetzt und geprüft, sind für die weiteren Minimierungsgebote die organisatorischen Schutzmaßnahmen zu beachten. Bestehende Gefährdungen sind so weit wie möglich auszuschließen oder zu verringern. Als letzte Maßnahme sollten die individuellen Schutzmaßnahmen in Betracht gezogen werden. Erst wenn durch technische aber auch durch organisatorische Schutzmaßnahmen eine Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden kann, sollten diese Schutzmaßnahmen durchgeführt werden, z. B. persönlicher Gehörschutz. Die Minimierungsrangfolge wird nach dem TOP-Prinzip durchgeführt. Zuerst werden die technischen Maßnahmen abgeleitet, danach die organisatorischen und am Ende die persönlichen Maßnahmen.

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