Die ASR A3.7 "Lärm" gilt für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen, um Gefährdungen und Beeinträchtigungen für Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen zu vermeiden. Die ASR A3.7 gilt nicht für Lärmeinwirkungen ab einem A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel von 80 dB(A). Hier ist die Lärm- und Vibrationsarbeitschutzverordnung zu beachten.

Die ASR beschreibt zusätzlich zu anderen Vorgaben auch extra-aurale und reversible aurale Lärmwirkungen. Extra-aurale Lärmwirkungen zeigen sich u. a. in verschiedenen physiologischen und psychischen Reaktionen, die über das zentrale und das vegetative Nervensystem des Menschen vermittelt werden. Diese Wirkungen entsprechen einer Stressreaktion. Sie haben keinen strengen Pegelbezug, entstehen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zur Schallexposition und klingen nach der Exposition schnell wieder ab (akute Wirkung). Andauernde Stressreaktionen können negative gesundheitliche Auswirkungen haben (chronische Wirkung).

Abschn. 5.1 ASR A3.7 beschreibt maximal zulässige Beurteilungspegel:

  • bei Tätigkeitskategorie I (hohe Konzentration oder hohe Sprachverständlichkeit): max. 55 dB(A)
  • bei Tätigkeitskategorie II (mittlere Konzentration oder mittlere Sprachverständlichkeit): max. 70 dB(A)
  • bei Tätigkeitskategorie III (geringe Konzentration oder geringe Sprachverständlichkeit): der Beurteilungspegel ist unter Berücksichtigung betrieblicher Lärmminderungsmaßnahmen soweit wie möglich zu reduzieren.

Aus Abschn. 5.2 ASR A3.7 ergeben sich raumakustische Anforderungen an Büroräume, Räume in Bildungsstätten und sonstige Räume mit Sprachkommunikation.

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