4.1 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) ist am 9.3.2007 in Kraft getreten.[1] Sie ist die nationale Umsetzung der beiden EG-Richtlinien "Lärm" (2003/10/EG) und "Vibrationen" (2002/44/EG).

Der Arbeitgeber muss nach § 3 "Gefährdungsbeurteilung" unabhängig von der Zahl der Beschäftigten feststellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten. Die Gefährdungsbeurteilung umfasst bei Exposition der Beschäftigten durch Lärm:

  • Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Lärm,
  • die Auslösewerte nach § 6 Satz 1 und die Expositionswerte nach § 8 Abs. 2,
  • die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung),
  • Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu,
  • die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine 8-Stunden-Schicht hinaus,
  • die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehörschutzmitteln,
  • Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören,
  • Herstellerangaben zu Lärmemissionen.

Die mit der Exposition durch Lärm oder Vibrationen verbundenen Gefährdungen müssen unabhängig voneinander beurteilt und in der Gefährdungsbeurteilung zusammengeführt werden. Dabei müssen mögliche Wechselwirkungen berücksichtigt werden.

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung muss durch fachkundige Personen erfolgen. Dies sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Das sog. Lärmkataster kann auf unterschiedliche Weise geführt werden. Es empfiehlt sich, die Messwerte in ein Protokoll einzutragen. Die einzelnen Messpunkte können zur visuellen Darstellung in entsprechende Grundrisspläne eingetragen werden. Dort können dann auch Bereiche farbig markiert werden, wenn es sich z. B. um nicht kennzeichnungspflichtige (≥ 80 dB(A) < 85 dB(A) – gelb) oder um kennzeichnungspflichtige (≥ 85 dB(A) – rot) Lärmbereiche handelt.

Nach der LärmVibrationsArbSchV gelten folgende Auslösewerte für Lärm:

1. obere Auslösewerte: LEX, 8h = 85 dB(A) bzw. LpC, peak = 137 dB(C),

2. untere Auslösewerte: LEX, 8h = 80 dB(A) bzw. LpC, peak = 135 dB(C).[2]

Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.

Der Arbeitgeber muss ab den unteren Auslösewerten Gehörschutz zur Verfügung stellen. Ab den oberen Auslösewerten müssen die Beschäftigten diesen auch tragen. Bei Überschreitung der oberen Auslösewerte muss durch die dämmende Wirkung des Gehörschutzes sichergestellt werden, dass der auf das Gehör des Beschäftigten einwirkende Lärm die oberen Auslösewerte nicht überschreitet. Lärmbereiche sind mit dem Symbol zu kennzeichnen, wenn der ortsbezogene Beurteilungspegel 85 dB(A) oder der Spitzenschalldruckpegel 137 dB(C) erreicht oder überschreitet.

Abb. 5: Gebotszeichen Gehörschutz

Abb. 6 zeigt die prinzipielle Vorgehensweise bei der Ermittlung möglicher Lärmbereiche.

Abb. 6: Prinzipielle Vorgehensweise bei der Ermittlung möglicher Lärmbereiche unter Berücksichtigung der Vorgaben der früheren BGV B3 Lärm

Tab. 3 enthält einen Vergleich zwischen der LärmVibrationsArbSchV und der zurückgezogenen BGV B 3 "Lärm".

 
Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte LärmVibrationsArbSchV Bisherige BGV B3 Lärm
unterer Auslösewert

L EX, 8h = 80 dB(A)

LC, peak = 135 dB(C)

85 dB(A)

L lin, peak = 140 dB(A)
oberer Auslösewert

L EX, 8h = 85 dB(A)

L C, peak = 137 dB(C)

90 dB(A) oder

L Aeq, 8h ≥ 85 dB(A) und

L AIeq, 8h ≥ 90 dB(A) und KI > 2

Llin, peak = 140 dB(A)
Informations- und Unterweisungspflicht L EX, 8h ≥ 80 dB(A) L Aeq, 8h = 85 dB(A)
Bereitstellung Gehörschutz L EX, 8h > 80 dB(A) L Aeq, 8h ≥ 85 dB(A)
Kennzeichnungspflicht von Lärmbereichen L EX, 8h ≥ 85 dB(A)

≥ 90 dB(A) oder

LAeq, 8h ≥ 85 dB(A) und

L AIeq, 8h ≥ 90 dB(A) und KI > 2
Tragepflicht für Gehörschutz L EX, 8h ≥ 85 dB(A)

≥ 90 dB(A) oder

L Aeq, 8h≥ 85 dB(A) und

L AIeq, 8h ≥ 90 dB(A) und KI > 2
Lärmminderungsprogramm L EX, 8h ≥ 85 dB(A)

≥ 90 dB(A) oder

L Aeq, 8h ≥ 85 dB(A) und

L AIeq, 8h ≥ 90 dB(A) und KI > 2
Risikobewertung Berücksichtigung der Wechselwirkung u. a. von Lärm, arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen und/oder Vibrationen -
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Angebotsuntersuchung:

L EX, 8h > 80 dB(A)

Pflichtuntersuchung:

L EX, 8h ≥ 85 dB(A)

Angebotsuntersuchung bei

L Aeq, 8h ≥ 80 dB(A)

Pflichtuntersuchung bei

L Aeq, 8h ≥ 85 dB(A)
Wochen-Lärmexpositionspegel
  • Anwendung, wenn zuständige Behörde dies zulässt
  • L EX, 40h ≤ 85 dB(A)
bei erheblichen Schwankungen der täglichen Exposition
Stand der Technik
  • Lärmemission am Entstehungsort verhindern oder verringern
  • Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen
  • Verwendung von Gehörschutz ist die letzte Stufe
"fortschrittliche, in der Praxis bewährte Regeln der Lärmminderungstechnik"
Verringerung der Unfallgefahr Berücksichtigung der Wechselwirkung u. a. von Lärm und Warnsignalen Signalerkennung ...

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