Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 LärmVibrationsArbSchV durchzuführen. Dabei müssen u. a. Art, Dauer und Ausmaß der Exposition durch Lärm von einer fachkundigen Person ermittelt werden, z. B. von der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Es gilt das Minimierungsgebot, d. h., Lärmbelastung am Arbeitsplatz ist zu verringern bzw. zu vermeiden. Der Stand der Technik muss berücksichtigt werden. Hinweise zum Beurteilen von Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten liefern Abschn. 6 und 7 ASR A3.7.

Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, sind technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten festzulegen und durchzuführen (Lärmminderungsprogramm). Priorität haben dabei Maßnahmen, die dort ansetzen, wo der Lärm entsteht. Geeignete Maßnahmen zur Verringerung bzw. Vermeidung von Lärmexposition können – in folgender Rangfolge – sein (vgl. § 7 LärmVibrationsArbSchV):

Technisch:

  • lärmarme Arbeitsmittel bzw. -verfahren;
  • lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen (u. a. raumakustische Anforderungen, s. Abschn. 5.2 ASR A3.7);
  • Maßnahmen zur Lärmminderung nach dem Stand der Technik, z. B. Kapselung von Maschinen, Abdichtung zur Schalldämmung, Abschirmung.

Organisatorisch:

  • Lärmbereiche ermitteln und kennzeichnen (§ 7 Abs. 4 LärmVibrationsArbSchV);
  • räumliche Trennung von Lärmbereichen und solchen ohne Lärmbelastung, um Beschäftigte in angrenzenden Bereichen nicht zu schädigen;
  • Lärmkataster erstellen, u. a. mit Lage und Stärke der Geräuschquellen, Lärmbelastungen an den Arbeitsplätzen, ermittelte und durchgeführte Maßnahmen zur Lärmminderung;
  • Zugang zu Lärmbereichen beschränken;
  • Aufenthaltszeit im Lärmbereich begrenzen, Wechsel mit Arbeiten an "ruhigen" Arbeitsplätzen ("Lärmpause");
  • Regelungen für Jugendliche und Schwangere umsetzen (JArbSchG, MuSchG);
  • ggf. einen Wechsel an einen "ruhigen" Arbeitsplatz organisieren;
  • regelmäßige Wartung von Arbeitsmitteln, Arbeitsplätzen und Anlagen;
  • Auswahl und Wartung von Gehörschutz;
  • Gehörschutz zur Verfügung stellen und sicherstellen, dass der Beschäftigte ihn bei Erreichen oder Überschreiten eines der oberen Auslösewerte auch trägt (§ 8 LärmVibrationsArbSchV);
  • arbeitsmedizinische Vorsorge: z. B. Angebotsvorsorge, wenn untere Auslösewerte überschritten werden und Pflichtvorsorge, wenn obere Auslösewerte erreicht oder überschritten werden (Anhang Teil 3 ArbMedVV);
  • Unterweisung und Übung;
  • alternde Belegschaft berücksichtigen, u. a. bei Einsatz von Hörgeräten.
 
Wichtig

Lärmbereich

Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm überschritten werden kann, müssen als Lärmbereiche gekennzeichnet und falls technisch möglich, abgegrenzt werden. In Lärmbereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, "wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete Persönliche Schutzausrüstung verwenden" (§ 7 Abs. 4 LärmVibrationsArbSchV). Das Gebotszeichen "Gehörschutz tragen" (M 003) weist Beschäftigte darauf hin, dass es sich um einen Lärmbereich handelt.

Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, muss ein Lärmminderungsprogramm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen erstellt und durchgeführt werden (§ 7 Abs. 5 LärmVibrationsArbSchV). Es empfiehlt sich, dies zu dokumentieren, denn wer kein Lärmminderungsprogramm durchführt, handelt ordnungswidrig (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 LärmVibrationsArbSchV).

Das Lärmminderungsprogramm muss regelmäßig angepasst werden, da sich der Stand der Technik laufend ändert (vgl. § 2 Abs. 8 LärmVibrationsArbSchV). Unternehmen können eine Lärmminderungsberatung durch das Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) in Anspruch nehmen.

Persönlich:

  • Geeigneter Gehörschutz: Kapselgehörschützer, Gehörschutzstöpsel, Otoplastiken (in Einzelfällen übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft die Kosten für Gehörschutz, wenn ein erhöhtes Risiko für eine Erkrankung an Lärmschwerhörigkeit besteht).
 
Wichtig

Verwenden von Gehörschutz üben

Gehörschutzstöpsel müssen richtig eingesetzt werden, um die erwünschte Schutzwirkung zu gewährleisten. Es ist deshalb sinnvoll, das sorgfältige Einsetzen zu üben und über die Gefahren zu informieren, wenn Gehörschutz nicht richtig angewendet wird.

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