Da das staatliche Straßenverkehrsrecht nicht den innerbetrieblichen Transport und Verkehr abdeckt und auch nicht den Schutz von Arbeitnehmern während der Be- und Entladephase von Fahrzeugen regelt, gelten hier die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, insbesondere die DGUV-V 70 "Fahrzeuge".

§ 37 DGUV-V 70 bestimmt u. a.: "Die Ladung ist so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist."

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