Laborabfälle müssen nach Art und Eigenschaften getrennt gesammelt werden, um gefährliche Reaktionen zu verhindern. Geeignete Behälter gewährleisten, dass keine gefährlichen Stoffe austreten und die Abfallbehälter sicher transportiert werden können. Sammelbehälter für Gefahrstoffabfälle im Labor müssen gemäß § 8 Abs. 2 GefStoffV gekennzeichnet sein.

Chemikalienabfälle werden üblicherweise über Dritte entsorgt. Ist das nicht möglich, müssen sie im Labor vernichtet bzw. in eine transportfähige Form umgewandelt werden. Eine entsprechende Betriebsanweisung ist Pflicht. Arbeitsplätze müssen mind. einmal jährlich auf gefährliche Abfälle überprüft und die Abfälle dann entsorgt werden (Abschn. 4.16.2 TRGS 526).

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