Sicheres Halten und Tragen von Gefahrstoffen in nicht bruchsicheren Behältern erfolgt mit geeigneten Transporthilfen, z. B. Eimer, Transportwagen o. Ä.

 
Achtung

Transport von Biostoffen und GVO

Biostoffe ab der Schutzstufe 2 bzw. GVO ab der Sicherheitsstufe 2 dürfen innerbetrieblich nur in Gefäßen mit folgenden Eigenschaften transportiert werden:

  • geschlossen,
  • formstabil,
  • bruchsicher,
  • flüssigkeitsdicht,
  • von außen desinfizierbar,
  • dauerhaft beschrift- bzw. etikettierbar (Abschn. 5.3 Abs. 19 TRBA 100, Anhang III Nr. II GenTSV).

Die Transportgefäße müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht versehentlich öffnen lassen.

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