Der Umgang mit Gefahrstoffen erfordert die Ausrüstung der Tische mit flüssigkeitsdichten Oberflächen und mit einem Randwulst (Abschn. 6.4.1 TRGS 526). Fußböden sowie hindurchgehende Leitungsdurchführungen sind wasserdicht auszuführen (Abschn. 6.2.4 TRGS 526).

Beim Umgang mit Biostoffen müssen die Oberflächen nicht nur dicht und beständig, sondern auch desinfizierbar sein. Relevante Oberflächen (vgl. Abschn. 5.3 Abs. 3 TRBA 100) sind

  • Arbeitsflächen,
  • Fußböden,
  • angrenzende Wandflächen,
  • Decken,
  • Flächen an Geräten und Apparaten, die mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich GVO in Kontakt kommen können.

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