Es wurde bereits angedeutet, dass es blauäugig wäre, zu glauben, dass sich KSS-Rezepturen primär an der Verträglichkeit mit dem Maschinenbediener orientieren. Hier hat sich jedoch in den vergangenen Jahren sehr viel in positiver Richtung getan (auch wenn es immer noch Gegenbeispiele gibt).

Durch Initiative der Vereinigungen der KSS-Anwender (VKIS = Verbraucherkreis Industrieschmierstoffe), der KSS-Hersteller (VSI = Verband Schmierstoff-Industrie), der IG Metall und Unterstützung durch die Berufsgenossenschaften und Forschungseinrichtungen hat sich eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe das Ziel gesetzt, den KSS-Einsatz sicherer und verträglicher für den Menschen zu gestalten. Zentraler Punkt ist die Offenlegung aller KSS-Inhaltsstoffe, die ein bekanntes Gefahrenpotenzial beinhalten (für den Menschen, die Umwelt und auch für den Produktionsprozess), Forschung bei KSS-Inhaltsstoffen mit z. T. noch unbekannten Eigenschaften und die Schaffung einer Datenbank, in der frei verfügbar alle Daten abgelegt sind.

Noch immer, leider mit einer gewissen Regelmäßigkeit, kommt man bei der Beurteilung von KSS aus dem Ausland (i. d. R. außerhalb der EU) zu dem Schluss, dass diese Produkte nicht den deutschen Standards entsprechen. Mit der Einführung von REACH müssen zumindest für Stoffe, die in der EU hergestellt und in Verkehr gebracht werden, die damit verbundenen Risiken identifiziert und beherrscht werden. Ziel ist, den Schutz der Gesundheit und der Umwelt zu verbessern.

 
Praxis-Tipp

Umfassende Informationsermittlung für die Gefährdungsbeurteilung

Sie haben nicht nur ein Recht auf Daten, sondern stehen in der Pflicht, sich diese in Form der Informationsermittlung als Basis für die Gefährdungsbeurteilung zu beschaffen.

Dabei ist ein Sicherheitsdatenblatt unverzichtbar. Aber die Inhalte genügen oft nicht, da es nur produktspezifische Daten enthält (und diese ausschließlich für das KSS-Konzentrat). Im Rahmen der Informationsermittlung sind auch tätigkeitsspezifische Daten erforderlich. Nehmen Sie Ihren KSS-Lieferanten in die Pflicht, die Gefahrstoffverordnung ruft dazu im § 6 Abs. 2 GefStoffV ganz explizit auf.

In Zweifelsfällen hilft die BG vor Ort, auch wenn es einmal Streit in Auslegungsfragen bei speziellen Produkten gibt.

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