Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass Hautveränderungen, die bei Tätigkeiten mit KSS auftreten, von den Mitarbeitern dem Vorgesetzten gemeldet werden. Sind Hautveränderungen aufgetreten, dürfen die Mitarbeiter nur weiter Arbeiten mit Kühlschmierstoffkontakt ausführen, wenn

  • eine erneute ärztliche Untersuchung nach den BG-Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 24 "Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)" durchgeführt wurde und
  • "keine gesundheitlichen Bedenken" oder "keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen" geäußert wurden und
  • diese Voraussetzungen eingehalten werden.

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