Zusammenfassung

 
Begriff

Krane sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können. Die Hauptanwendung eines Krans ist der Umschlag von Gütern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

In folgenden Schriften werden Krane thematisiert:

1 Bauarten

Krane gibt es in diversen Bauarten. Die wichtigsten sind:

  • Laufkatze: Hubwerk, das auf einer Katzbahn fährt; die Katzbahn wiederum kann Teil einer Krananlage sein.
  • Portalkran: Kran mit portalartigem Traggerüst.
  • Brückenkran: Kran mit Brückenkonstruktion, der auf hochgelegenen Bahnen fährt.
  • Turmdrehkran: Turmartiger Auslegerdrehkran, der oftmals auf Baustellen zum Einsatz kommt.
  • Lkw-Ladekran: Fahrzeugkran, der vorwiegend zum Be- und Entladen des Fahrzeugs bestimmt ist.

2 Ausbildung

Auch wenn die berufsgenossenschaftlichen Vorgaben von einer Unterweisung zum Kranführer sprechen, so ist dies nicht mit den üblichen Unterweisungen gemäß § 4 DGUV-V 1 bzw. § 12 ArbSchG zu vergleichen. Tatsächlich handelt es sich nämlich um eine Ausbildung (ähnlich der Ausbildung zum Staplerfahrer).

Als Kranführer dürfen nur Personen beschäftigt werden,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • die körperlich und geistig geeignet sind,
  • die im Führen oder Instandhalten des Krans unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu nachgewiesen haben,
  • von denen zu erwarten ist, dass sie die Ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Die gleichen Anforderungen gelten im Übrigen für Personen, die Krane instand halten.

Zu Ausbildungszwecken dürfen Personen unter 18 Jahren Krane bedienen oder diese instand halten, sofern sie unter Anleitung und ständiger Aufsicht durch erfahrene Personen stehen. Die Unterweisung zum Kranführer umfasst sowohl Theorie als auch Praxis. Inhalt und Dauer der Unterweisung sind von verschiedenen Faktoren abhängig, z. B. der Kranart, den auszuführenden Kranarbeiten einschließlich Anschlagarbeiten, aber auch von den Vorkenntnissen der Lehrgangsteilnehmer.[1]

Inhalte der theoretischen Schulung sind die Technik eines Krans, der sichere Betrieb sowie die Lastaufnahmeeinrichtungen und das Anschlagen von Lasten. Die Verantwortung des Kranführers mit seinen Rechten und Pflichten ist ein weiteres Thema.

Die praktische Unterweisung umfasst zunächst einmal die Einweisung am Kran. Durch praktische Übungen soll der Kranführer das feinfühlige Anheben und Absetzen von Lasten erlernen. Das geradlinige Fahren sowie ein zielgenaues Absetzen von Lasten, die Arbeit mit Einweiser oder das richtige Anschlagen von Lasten sind weitere wichtige Inhalte der praktischen Unterweisung. Die Durchführung einfacher Wartungstätigkeiten rundet den praktischen Teil ab.

Für spezielle Kranarten (z. B. Turmdrehkran, Fahrzeugkran) sind ggf. weitergehende theoretische und praktische Kenntnisse zu vermitteln.

Der Kranführer hat nach der Unterweisung seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen. Nach bestandener Prüfung erhält der Kranführer einen Befähigungsnachweis.

Der Unternehmer hat die Mitarbeiter zum Führen eines Krans schriftlich zu beauftragen.

3 Kennzeichnung

An jedem Kran[1] muss ein Fabrikschild mit den Angaben des Herstellers (oder Lieferanten), Baujahr, Fabriknummer, Typbezeichnung (sofern vorhanden), sowie dem Typprüfungszeichen für typgeprüfte Krane angebracht sein. Typgeprüfte Krane sind Krane, die das Herstellerwerk betriebsbereit verlassen, z. B. Turmdrehkrane und Autokrane.

Außerdem müssen dauerhaft Angaben über die höchstzulässige Belastung (Tragfähigkeit) am Kran angebracht sein. Die Angaben sollen vom Boden aus gut erkennbar sein.

An jedem Kranaufstieg muss ein Schild angebracht sein, das Unbefugten den Aufstieg untersagt.

[1] Ausnahmen s. §§ 4750 DGUV-V 52.

4 Vor Aufnahme des Kranbetriebs

Ein umsichtiger Kranführer kontrolliert vor Aufnahme der Arbeit seinen Kran auf augenfällige Mängel.

Er kontrolliert z. B., dass

  • keine losen Gegenstände oder Werkzeuge, die herunterfallen können, auf dem Kran liegen,
  • das Seil richtig auf der Trommel liegt,
  • das Hubseil keine augenfälligen Beschädigungen aufweist,
  • die Steuereinrichtungen keine Beschädigungen aufweisen,
  • im Arbeitsbereich des Krans keine abgestellten Gegenstände den Sicherheitsbereich von 0,5 m zum Kran unterschreiten.
 
Achtung

Sicherheitsmängel

Bei Mängeln, die die Sicherheit betreffen, darf der Kran nicht in Betrieb genommen werden. Der Kranführer muss alle Mängel seinem Vorgesetzten, bei Kranführerwechsel auch seinem Kollegen, mitteilen.

Der Kranführer prüft vor der Arbeitsaufnahme die Bremsen des Krans sowie weitere Sicherheitseinrichtungen, wie z. B. den Kranschalter (Not-Halt).

5 Sicherheitsregeln beim Einsatz von Kranen

Folgende Regeln sind beim Einsatz von Kranen zu beachten:

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