Befugnisse eines Koordinators sind in den staatlichen Rechtsgrundlagen nicht näher geregelt und müssen daher immer mit übertragen werden. Die Tätigkeit des Koordinators nach BaustellV kann von einer "Beraterfunktion ohne Weisungsbefugnis" bis hin zur Koordination mit einer "Weisungsbefugnis in allen Belangen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes" reichen.

 
Praxis-Tipp

Pro und Contra Weisungsbefugnis

Vor- und Nachteile einer Weisungsbefugnis sind vor der Übertragung abzuwägen. Eine Weisungsbefugnis bedeutet gleichzeitig auch eine Übernahme von Verantwortung und erhöht auch das Haftungsrisiko.

Die Koordination nach DGUV-V 1 sieht eine Weisungsbefugnis grundsätzlich für den Fall vor, dass die beteiligten Arbeitgeber zu dem Ergebnis kommen, dass besondere Gefahren vorliegen. Diese Befugnis beinhaltet Anweisungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz sowohl gegenüber Beschäftigten des eigenen als auch eines anderen Unternehmens. Die Weisungsbefugnis wird zweckmäßigerweise zwischen den beteiligten Unternehmern vertraglich vereinbart. Die Beschäftigten sollten darüber informiert werden (Abschn. 2.5.1 DGUV-R 100-001).

Auch die Koordination für Arbeiten in kontaminierten Bereichen erfolgt mit einer Weisungsbefugnis. Gem. Abschn. 3.2.2 der TRGS 524 bzw. Abschn. 5.1 DGUV-R 101-004 muss der Auftraggeber dafür sorgen, dass der Koordinator in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz aufgrund stofflich bedingter Gefährdungen Weisungsbefugnis gegenüber allen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.

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