Der Besteller eines Koordinators ist gehalten, eine geeignete Person mit den Koordinationsleistungen zu beauftragen. Eine allgemeingültige Eignung für Koordinatoren gibt es nicht, da sich für Projekte und Bauvorhaben fachspezifische Anforderungsprofile ergeben können. Allgemein formuliert sollte als Koordinator nur beauftragt werden, wer für diese Tätigkeit über entsprechende Fachkenntnisse verfügt, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit erworben wurde (vgl. § 2 Abs. 7 BetrSichV, TRBS 1203).

Abschn. 4 RAB 30 erläutert, wer für die Koordination nach BaustellV geeignet ist. Um die Aufgaben fachgerecht erledigen zu können, muss der Koordinator demnach verfügen über ausreichende und einschlägige

  • baufachliche Kenntnisse,
  • arbeitsschutzfachliche Kenntnisse,
  • Koordinatorenkenntnisse sowie
  • berufliche Erfahrung in der Planung und/oder der Ausführung von Bauvorhaben.

Weitere Abschnitte der RAB 30 erläutern diese Eignungskriterien näher.

In Abschn. 2.5.1 DGUV-R 100-001 wird ausgeführt, dass die Person, welche die Arbeiten aufeinander abstimmt, für die Wahrnehmung der Aufgabe geeignet sein und über die erforderliche Fachkunde verfügen muss. Die Auswahl dieser Person ist zwischen den Unternehmern abzustimmen. Zweckmäßigerweise sollte dies ein Aufsichtführender (Betriebsleiter, Polier, Vorarbeiter oder anderer Vorgesetzter) der beteiligten Unternehmen sein.

Ausführlicher sind die Vorgaben für einen Koordinator bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen nach TRGS 524 bzw. DGUV-R 101-004. Hier wird eine nachgewiesene Fachkunde über Sicherheit und Gesundheitsschutz verlangt. Diese kann im Rahmen der beruflichen Ausbildung oder durch Fort- bzw. Weiterbildung erworben werden. Sie wird als vorhanden angesehen, wenn sie durch Zeugnisse nachgewiesen und regelmäßig durch die Teilnahme an einer geeigneten qualifizierten Fortbildungsmaßnahme auf dem Gebiet aktualisiert wird. Einzelheiten zur Fachkunde enthalten die Anlagen 2A und 2B der TRGS 524. Außerdem sind Inhalte von qualifizierten Lehrgängen in den Anhängen 6A und 6B DGUV-R 101-004 enthalten.

Eine allgemeine Beschreibung der Eignung für eine fachkundige Person gemäß Anlage 2A TRGS 524 lässt sich grundsätzlich auch auf andere Einsatzfälle für Koordinatoren verallgemeinern:

Koordinatoren müssen sich aktiv für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen bzw. am jeweiligen Ausführungsort einsetzen. Sie müssen die Fähigkeit besitzen, Arbeitsabläufe systematisch, vorausschauend und Gewerke übergreifend zu durchdenken, sich anbahnende Gefährdungen zu erkennen und die gebotenen Koordinierungsmaßnahmen zu treffen. Koordinatoren müssen darüber hinaus über ein hinreichendes Maß an Sozialkompetenz verfügen. Sie müssen insbesondere die Fähigkeit zur Arbeit im Team, zur Führung kooperativer Prozesse sowie zur sachdienlichen Kommunikation besitzen. Ihre Funktion und Stellung muss so ausgestaltet sein, dass sie von anderen Planungs- und Ausführungsbeteiligten akzeptiert werden und sie sich ihrer Aufgabe auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend und wirkungsvoll widmen können.

 
Wichtig

Eignung eines Koordinators

Koordinatoren müssen über eine ausreichende und einschlägige berufliche Ausbildung und Qualifikation sowie erforderliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten verfügen, um die geforderten Aufgaben sicher ausführen zu können.

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