Die Aufgaben eines Koordinators orientieren sich immer an den zu koordinierenden Leistungen (Art des Bauvorhabens, Gefährdungspotenziale usw.). Konkrete Festlegungen für Koordinationsaufgaben enthalten § 3 Abs. 2 und 3 BaustellV. Demnach muss der Koordinator während der Planung der Ausführung

Während der Ausführungsphase muss er

  • die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes koordinieren,
  • darauf achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach BaustellV erfüllen,
  • den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens, die sich auf die weitere Koordination auswirken, anpassen (lassen),
  • die Zusammenarbeit der Arbeitgeber organisieren und
  • die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber koordinieren.

Weitere Konkretisierungen zu den Aufgaben des Koordinators enthalten Abschn. 3.1 und 3.2 RAB 30.

In den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), welche den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wiedergeben, werden auch Anforderungen für Baustellen konkretisiert. In diesem Zusammenhang findet sich z. B. der Hinweis, dass bei der Festlegung und Einrichtung von Verkehrswegen auf Baustellen die Hinweise des Koordinators zu berücksichtigen sind (Abschn. 7.1 Abs. 4 ASR A1.8, Abschn. 8.2 Abs. 4 ASR A2.1).

 
Achtung

Koordinatoren ersetzen keine Fachkraft für Arbeitssicherheit

Unabhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage, nach der ein Koordinator bestellt wird, gilt grundsätzlich: Der Koordinator übernimmt in dieser Funktion keine Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit für die Beteiligten. Die Bestellung eines Koordinators entbindet die Arbeitgeber auch nicht von ihrer Verantwortung nach geltenden Arbeitsschutzbestimmungen.

Gefahrstoffverordnung und DGUV-V 1 enthalten keinen Aufgabenkatalog für den Koordinator. Hingegen sind in den Erläuterungen der DGUV-R 101-004 "Kontaminierte Bereiche" folgende Koordinationsaufgaben vorgesehen:

  • baustellenbezogenen Arbeits- und Sicherheitsplan aufstellen;
  • Mitarbeiter in die jeweiligen Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen der Arbeits- oder Baustelle einweisen;
  • Überwachen, ob die in den Betriebsanweisungen festgelegten Forderungen eingehalten werden;
  • evtl. zusätzlich erforderliche Ermittlungen zu Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen veranlassen;
  • erforderliche Messungen in der Luft der Arbeitsbereiche veranlassen;
  • Ergebnisse in Zusammenarbeit mit den ausführenden Unternehmen bewerten;
  • zeitliche Abfolge von Einzelgewerken abstimmen und ihre Auswirkungen aufeinander hinsichtlich möglicher Gefahren bewerten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge