Arbeiten in kontaminierten Bereichen dürfen erst aufgenommen werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV durchgeführt wurde und Maßnahmen festgelegt sind, um Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Wird erst nach Beginn der Tätigkeiten festgestellt, dass eine Kontamination mit Gefahrstoffen vorliegt, müssen die Arbeiten unverzüglich eingestellt und dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt wurden. Die Gefährdungsbeurteilung muss von fachkundigen Personen durchgeführt werden, es sind dazu besondere Kenntnisse erforderlich. Mindestanforderungen an die Fachkunde enthalten Anlage 2 A und 2 B TRGS 524. Wenn Fremdfirmen beauftragt werden, müssen es Fachfirmen sein, die über Fachkenntnisse im Bezug auf den jeweiligen Gefahrstoff verfügen.

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