Begriff

Kohlendioxid (CO2) ist ein farbloses, geruchloses Gas, das nicht brennbar ist und eine Verbrennung nicht ermöglicht.. Kohlendioxid wird auch als Kohlenstoffdioxid oder umgangssprachlich als Kohlensäure bezeichnet. Kohlendioxid findet breite Anwendung, z. B. als Ausgangsstoff für die Herstellung zahlreicher chemischer Stoffe. In Wasser löst sich Kohlendioxid zu Kohlensäure (H2CO3). Druckgasflaschen mit Gasen, die keine Gefahrstoffe sind, müssen gem. CLP-Verordnung mit dem Symbol "Gasflasche" (GHS04) gekennzeichnet werden (wie z. B. N2, CO2).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten folgende Regelungen:

Für Gase unter Druck sowie entzündbare Gase gelten v. a. folgende TRBS bzw. TRGS:

  • TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen"
  • TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck"
  • TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck"
  • TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"
  • TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung"
  • TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
  • TRGS 723 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
  • TRGS 724 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken"
  • TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"
  • DGUV-I 205-026 "Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen"
  • DGUV-I 205-034 "Einsatz von Kohlendioxid (CO2)-Feuerlöschern in Räumen"

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