• Sachkundige Person muss Betriebs- bzw. Laderäume beurteilen;
  • Betriebsanweisung erstellen und Beschäftigte regelmäßig unterweisen;
  • Explosionsschutzdokument erstellen;
  • Abstand von Batterieanlagen zu brennbarem Material mind. 2,5 m, zu explosionsgefährdeten Bereichen mind. 5 m;
  • Batterien und Ladegeräte leicht zugänglich aufstellen, damit Kontrolle und Wartung einfach möglich sind;
  • Kennzeichnung von Batterieladeanlagen (also Batterieladeräume, Batterieladestationen, Einzelladeplätze und die zum Laden erforderlichen elektrischen Betriebsmittel) u. a. mit W026 "Warnung vor Gefahren durch das Aufladen von Batterien"und P003 "keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten";
  • Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist und wenn die Aufsicht durch eine Fachkraft gewährleistet werden kann. Eine Beurteilung aus arbeitsmedizinischer Sicht ist hilfreich.

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