Die Gefahrstoffverordnung legt als Schutzmaßnahmen fest:

  • Allgemeine Schutzmaßnahmen gelten für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (§ 8 GefStoffV).
  • Zusätzliche Schutzmaßnahmen: Maßnahmen, wenn z. B. Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten werden oder eine Gefährdung durch Aufnahme über die Haut oder durch Schädigung der Augen besteht (§ 9 GefStoffV).
  • Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B (§ 10 GefStoffV).
  • Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen (§ 11 GefStoffV).

Für KMR-Stoffe der Kategorie 1A und 1B gilt: Werden festgelegte Grenzwerte für KMR-Stoffe eingehalten oder eine Tätigkeit nach einem bestehenden verfahrens- und stoffspezifischen Kriterium (VSK) durchgeführt, gelten die erweiterten Forderungen nicht. In allen anderen Fällen müssen (s. § 10 GefStoffV) u. a. Gefahrenbereiche abgegrenzt und Warn- und Sicherheitszeichen angebracht werden, einschließlich der Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" und "Rauchen verboten". Abgesaugte Luft darf grundsätzlich nicht in die Arbeitsbereiche zurückgeführt werden. Sind sämtliche technischen Schutzmaßnahmen bereits ausgeschöpft, muss die Expositionsdauer soweit wie möglich verkürzt und den Beschäftigten Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden. Auch an Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Beschäftigten gegeben ist, werden ergänzende Anforderungen gestellt. Gemäß § 16 bestehen für bestimmte, besonders gefährliche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen. Anhang II Nr. 6 GefStoffV gilt für besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe.

Nach Anhang XVII Nr. 28 bis 30 1907/2006/EG (REACH) gelten Verwendungsbeschränkungen bzw. -verbote für bestimmte KMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B.

 
Hinweis

TRGS 910: Risiko bewerten

Für die überwiegende Zahl der krebserzeugenden Stoffe ist derzeit kein Arbeitsplatzgrenzwert ableitbar. Es ist daher ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept erforderlich, das auch das Minimierungsgebot nach § 7 GefStoffV konkretisiert. Anhand der TRGS 910 kann das Risiko beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B bewertet werden. Entsprechend dem Akzeptanz- und Toleranzrisiko gilt: Unterhalb des Akzeptanzrisikos besteht ein geringes, akzeptables Risiko, oberhalb des Toleranzrisikos ist es hoch. Der Bereich dazwischen wird als mittleres Risiko betrachtet. Die TRGS 910 gibt Hinweise zu Gefährdungsbeurteilung und besonderen Maßnahmen. Sie listet auch Stoffe und deren Akzeptanz- und Toleranzkonzentration sowie Äquivalenzwerte in biologischem Material auf.

 
Praxis-Tipp

GDA Gefahrstoff-Check

Mit dem GDA Gefahrstoff-Check für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen können Unternehmen u. a. prüfen und bewerten, wie gut sie die Gefährdungsbeurteilung umgesetzt haben. Er hilft beim Durchführen der Gefährdungsbeurteilung, gibt konkrete Hinweise zu Pflichten und Maßnahmen und liefert eine Übersicht branchenspezifischer Hilfen für die Praxis.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge