Kurzbeschreibung

Überprüfung, ob bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen die Vorgaben des sozialen Arbeitsschutzes in der Kinderarbeitsschutzverordnung und der Jugendarbeitsschutzverordnung eingehalten werden.

Checkliste

Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
  Check Bemerkungen
I Altersgrenzen    
1)

Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht beschäftgt werden.

Ausnahmen:

  • Betriebspraktika im Rahmen der Schulausbildung;
  • die Beschäftigung von Kindern bei Veranstaltungen und im künstlerischen Bereich ist unter bestimmten Bedingungen und mit behördlicher Genehmigung zulässig.
   
2)

Kinder unter 15 Jahren dürfen höchstens bis zu 2 Stunden am Tag (in der Landwirtschaft 3 Stunden am Tag) beschäftigt werden, wenn

  • die Einwilligung der Personensorgeberechtigten vorliegt und diese über mögliche Gefahren bei der Arbeit und die dagegen getroffenen Maßnahmen informiert wurden;
  • die Tätigkeit leicht und für Kinder geeignet ist und sich nicht negativ auf Sicherheit, Gesundheit, Entwicklung und Lernvermögen sowie Schulbesuch auswirkt;
  • die Beschäftigung nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während der Unterrichtszeit erfolgt.
   
3)

Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren, die noch der 10-jährigen Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen beschäftigt werden:

  • höchstens bis zu 2 Stunden/Tag (in der Landwirtschaft 3 Stunden/Tag);
  • während der Schulferien bis zu vier Wochen im Kalenderjahr (Arbeitszeiten und -bedingungen wie unten);
  • die Personensorgeberechtigten wurden über mögliche Gefahren bei der Arbeit und die dagegen getroffenen Maßnahmen informiert und haben ihre Einwilligung gegeben.
   
4) Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen unter unten stehenden Bedingungen beschäftigt werden.    
II Arbeitszeit    
5)

Die Jugendlichen werden nicht länger als 8 Stunden täglich und nicht länger als 40 Stunden in der Woche beschäftigt.

Zulässige Ausnahmen:

  • bis zu 8,5 Stunden/Tag, wenn die 40-Stunden-Woche eingehalten wird;
  • in der Landwirtschaft (ab 16 Jahren) während der Erntezeit bis zu 9 Stunden/Tag und 85 Stunden in der Doppelwoche.
   
6)

Die Jugendlichen haben feststehende Ruhepausen von mindestens:

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden;
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von min. 15 Minuten. Die Jugendlichen werden nicht länger als 4,5 Stunden ohne Pause beschäftigt.
   
7) Die Jugendlichen haben eine tägliche Freizeit von min. 12 Stunden zwischen Arbeitsende und Wiederbeginn.    
8)

Die Jugendlichen werden nur in der Zeit von 6-20 Uhr beschäftigt.

Zulässige Ausnahmen:

  • ab 5.30 Uhr und bis 23.30 Uhr, nach Anzeige bei der Aufsichtsbehörde, wenn es organisatorisch sinnvoll ist;
  • für Jugendliche ab 16 Jahren in Gaststätten und Schaustellerbetrieben, in mehrschichtigen Betrieben, in der Landwirtschaft, in Bäckereien und Konditoreien u. Ä.
   
III. Arbeitsbedingungen    
9)

Die Jugendlichen verbringen die Pausen in einem separaten Pausenraum.

Zulässige Ausnahme: Pausen dürfen im Arbeitsraum verbracht werden, wenn die Arbeit in der Zeit ruht und die Erholung nicht beeinträchtigt wird.
   
10)

Die Jugendlichen werden nicht samstags und sonntags beschäftigt.

Zulässige Ausnahmen:z. B. für die Beschäftigung in Altenheimen und Krankenhäusern, im Handel, in Verkehrsbetrieben, in der Land- und Haus- und Gastwirtschaft, bei Veranstaltungen usw.
   
11)

Der Arbeitgeber hat die Arbeit so gestaltet (Arbeitsstätte, Maschinen, Werkzeuge und Geräte, Arbeitsablauf usw.), dass Gefahren für Leben und Gesundheit sowie eine Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen vermieden werden.

Dabei muss das mangelnde Sicherheitsbewußtsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der Jugendlichen berücksichtigt werden.
   
12) Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft (in bestellpflichtigen Betrieben) sind an der Gestaltung der Arbeit für Jugendliche beteiligt.    
13) Eine Gefährdungsbeurteilung liegt vor.    
14) Die Jugendlichen sind im Hinblick auf Unfall- und Gesundheitsgefahren unterwiesen (min. halbjährlich!).    
15) Die Jugendlichen werden nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt (physische oder psychische Überlastung, sittliche Gefahren, unübersichtliche Unfallgefahren, außergewöhnliche Hitze, Kälte oder Nässe, Lärm, Erschütterungen oder Strahlen, Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe).    

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