Kurzbeschreibung
Überprüfung, ob bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen die Vorgaben des sozialen Arbeitsschutzes in der Kinderarbeitsschutzverordnung und der Jugendarbeitsschutzverordnung eingehalten werden.
Checkliste
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Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen | |||
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Check | Bemerkungen | ||
I | Altersgrenzen | ||
1) | Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht beschäftgt werden. Ausnahmen:
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2) | Kinder unter 15 Jahren dürfen höchstens bis zu 2 Stunden am Tag (in der Landwirtschaft 3 Stunden am Tag) beschäftigt werden, wenn
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3) | Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren, die noch der 10-jährigen Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen beschäftigt werden:
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4) | Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen unter unten stehenden Bedingungen beschäftigt werden. | ||
II | Arbeitszeit | ||
5) | Die Jugendlichen werden nicht länger als 8 Stunden täglich und nicht länger als 40 Stunden in der Woche beschäftigt. Zulässige Ausnahmen:
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6) | Die Jugendlichen haben feststehende Ruhepausen von mindestens:
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7) | Die Jugendlichen haben eine tägliche Freizeit von min. 12 Stunden zwischen Arbeitsende und Wiederbeginn. | ||
8) | Die Jugendlichen werden nur in der Zeit von 6-20 Uhr beschäftigt. Zulässige Ausnahmen:
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III. | Arbeitsbedingungen | ||
9) | Die Jugendlichen verbringen die Pausen in einem separaten Pausenraum. Zulässige Ausnahme: Pausen dürfen im Arbeitsraum verbracht werden, wenn die Arbeit in der Zeit ruht und die Erholung nicht beeinträchtigt wird. |
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10) | Die Jugendlichen werden nicht samstags und sonntags beschäftigt. Zulässige Ausnahmen:z. B. für die Beschäftigung in Altenheimen und Krankenhäusern, im Handel, in Verkehrsbetrieben, in der Land- und Haus- und Gastwirtschaft, bei Veranstaltungen usw. |
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11) | Der Arbeitgeber hat die Arbeit so gestaltet (Arbeitsstätte, Maschinen, Werkzeuge und Geräte, Arbeitsablauf usw.), dass Gefahren für Leben und Gesundheit sowie eine Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen vermieden werden. Dabei muss das mangelnde Sicherheitsbewußtsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der Jugendlichen berücksichtigt werden. |
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12) | Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft (in bestellpflichtigen Betrieben) sind an der Gestaltung der Arbeit für Jugendliche beteiligt. | ||
13) | Eine Gefährdungsbeurteilung liegt vor. | ||
14) | Die Jugendlichen sind im Hinblick auf Unfall- und Gesundheitsgefahren unterwiesen (min. halbjährlich!). | ||
15) | Die Jugendlichen werden nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt (physische oder psychische Überlastung, sittliche Gefahren, unübersichtliche Unfallgefahren, außergewöhnliche Hitze, Kälte oder Nässe, Lärm, Erschütterungen oder Strahlen, Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe). |
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