Neben einigen allgemeinen Hinweisen zur Gefährdungsermittlung, zur Einstufung und zur Kennzeichnung enthält dieser Anhang besondere Hinweise hinsichtlich

  • physikalischer Gefahren,
  • Gesundheitsgefahren und
  • Umweltgefahren.

Den umfangreichsten Teil dieses Anhangs nehmen die Hinweise zur Einstufung und Kennzeichnung bei bestehenden Gesundheitsgefahren ein. Als Kriterien werden hier i. W. die Kennzeichnungsgrenzen aus der CLP-Verordnung (1272/2008/EG) genannt.

Für den Fall, dass keine ausreichenden Informationen für eine Einstufung von Gemischen nach den Regeln der CLP-Verordnung vorliegen, wird eine Mindest-Einstufung oder -Kennzeichnung genannt, die i. d. R. der niedrigsten Kategorie des jeweiligen Gefährlichkeitsmerkmals entspricht. Bei akut toxischen Gefahren ist mindestens von einer Wirkung der Kategorie 3 auszugehen und entsprechend dem Aufnahmeweg mit Totenkopf und H331, H311 oder H301 zu kennzeichnen.

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