Bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen stehen am Anfang die Informationsermittlung und die Bewertung der Ermittlungsergebnisse.

 
Achtung

Informationsermittlung

Informationsermittlung bedeutet, dass der Arbeitgeber bei nicht ausreichend gekennzeichneten Gefahrstoffen die gefährlichen Eigenschaften – wie in § 6 GefStoffV beschrieben – ermitteln muss. Dazu gehört die Ermittlung der gefährlichen physikalisch-chemischen, toxischen und umweltgefährlichen Eigenschaften der Stoffe und Gemische. Aus der Bewertung der Ermittlungsergebnisse ergibt sich dann die Einstufung.

Geeignete Quellen zur Informationsermittlung finden sich in Anhang 1 der TRGS 201.

 
Praxis-Tipp

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Neben den Sicherheitsdatenblättern für Inhalts- und Ausgangsstoffe kann auch das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ("C&L-Inventory")[1] der Europäischen Chemikalienagentur ECHA genutzt werden. Dieses Verzeichnis enthält die wesentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen der gemeldeten und registrierten Stoffe sowie die Liste der harmonisierten Einstufungen (Tabelle 3 in Anhang VI 1272/2008/EG).

[1] https://echa.europa.eu/de/regulations/clp/cl-inventory.

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